Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Feber 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Optiker (Optiker-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Optiker (§ 94 Z 60 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Sehbeeinträchtigte Personen und Sehbehelfsmodelle
§ 2. Bei der Meisterprüfung benötigte sehbeeinträchtigte Personen und Sehbehelfsmodelle sind dem Prüfling gegen Kostenersatz von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung zu stellen. Dies ist dem Prüfungswerber in der Ladung bekanntzugeben.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:
Durchführung einer vollständigen Augenglasbestimmung zur Ermittlung des optimalen Brillenglases und Durchführung einer Brillenanpassung; diese Meisterarbeiten sind an Personen durchzuführen, die die allgemein in der Praxis vorkommenden Brechungsanomalien aufweisen; hiebei sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Bestimmung der Refraktion des Auges nach den Methoden der objektiven Refraktionsbestimmung,
Anwenden und Justieren der zur Augenglasbestimmung notwendigen optischen Geräte und Hilfsmittel,
Ermitteln der optimalen Korrektionsgläser nach den subjektiven Methoden bei sphärischen und astigmatischen Fehlsichtigkeiten,
Subjektives Ermitteln der optimalen Korrektionsgläser für die Nähe,
Akkommodationsbreitenbestimmung,
Bestimmen und Auswählen der Brillengläser und Brillenfassung nach optischen, anatomischen und ästhetischen Gesichtspunkten,
Messen des Augenabstandes und der Scheitelabstände,
Anwendung der Geräte und Hilfsmittel zum Bestimmen der Anpaßmaße,
Begründung der getroffenen Maßnahmen, Abfassen von Berichten über die Meßergebnisse sowie Vornahme einschlägiger Berechnungen;
Skizzieren, technisches Entwerfen und Anfertigen von kompletten Sehbehelfen (zylindrisch, bifocal und multifocal), Einsatz, Handhabung, Pflege und Instandsetzung der Maschinen, Werkzeuge und Geräte, Justieren und Bestimmen der erforderlichen Maße, optisch-physikalisches und technisches Anpassen von Brillen und vergrößernden Sehbehelfen und Anpassen von Spezialbrillen; bei diesen Meisterarbeiten sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Messen, Mattieren, Schleifen von Spezialfacetten und Gläsern,
Anreißen, Sägen, Feilen, Fräsen, Bohren, Polieren, Hartlöten, Biegen, Richten,
Anfertigen von Fassungsteilen,
Einsetzen von Gläsern in Kunststoff- und Metallfassungen.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 1 muß in zwei Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 muß in acht Stunden vom Prüfling erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände
Geometrische und physikalische Optik (§ 5),
Instrumentenkunde (§ 6),
Brillenkunde (§ 7),
Refraktion (§ 9),
Material- und Werkzeugkunde (§ 10) und
Fachkalkulation (§ 11)
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (§ 12) und Fachliche Sondervorschriften (§ 13) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Geometrische und physikalische Optik
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Geometrische und physikalische Optik hat eine rechnerisch-konstruktive Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Optische Grundgesetze,
Wesen der sichtbaren und unsichtbaren Strahlung,
Lichtgeschwindigkeit und Ausbreitung des Lichtes,
Licht-Emission und Lichtquellen,
Laser,
Quantentheorie des Lichtes,
Interferenz und Beugung,
Polarisation,
Spektroskopie,
Farbenlehre,
Dünne Schichten,
Grundlagen der geometrischen Optik,
Der paraxiale Raum,
Das Reflexionsgesetz und seine Anwendung,
Das Brechungsgesetz und seine Anwendung,
Abbildung an Spiegeln, Linsen und optischen Systemen,
Blenden und Luken,
Mikroskope und Teleskope,
Aberrationen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Instrumentenkunde
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Instrumentenkunde hat eine rechnerisch-konstruktive Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Teleskope, Mikroskope und Lupen, Kollimatoren, Kondensoren,
Aufbau und Strahlengang von Lupensystemen,
Aufbau und Strahlengang von Fernrohrsystemen,
Allgemeine Kenndaten von optischen Systemen,
Optische Instrumente zur objektiven Brillenglasbestimmung, Optometer, Refraktometer, Skiaskope, Ophthalmoskope, das Prinzip der Spaltlampe,
Geräte zur subjektiven Brillenglasbestimmung, Probiergläserkasten, Kreuzzylinder,
Geräte zum monokularen und binokularen Abgleichen,
Optotypen,
Sehprobentafel und Sehzeichenprojektor,
Meßgeräte zur Bestimmung physikalischer und technischer Größen und deren Anwendung,
Meteorologische Geräte.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Brillenkunde
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Brillenkunde hat eine rechnerisch-konstruktive Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Konstruktionsmerkmale von Brillenfassungen,
Wirkung und Arten von sphärischen, zylindrischen, bifocalen und multifocalen Brillengläsern,
Eigenvergrößerung von Brillengläsern,
Vergütung und Beschichtung optischer Flächen,
Messung und Normierung von Brillenfassungen,
Bestimmung der anatomischen, optischen und kosmetischen Voraussetzung zur Anpassung von Sehbehelfen,
Psychologische Beratung von Brillenträgern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Augenkunde und physiologische Optik
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Augenkunde und physiologische Optik hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Anatomie des Auges,
Physiologie des Auges,
Pathologie des Auges,
Die Sehfunktionen,
Gesichtsfelder,
Sehpigmente und Funktionen der Netzhaut,
Hell- und Dunkeladaptation,
Empfindlichkeitskurven,
Nachbilder,
Ferry-Porter'sches Gesetz,
Akkommodation, Theorien, Altersverlauf,
Formen und Arten der Sehschärfe,
Sehfunktionen im Straßenverkehr,
Binokulare Sehmechanismen,
Konvergenzmechanismen,
Theorien des Farbensehens,
Neurale Mechanismen in der Netzhaut und den Bahnen,
Optische Täuschungen,
Anomalien des vorderen Augenabschnittes,
Pupillenreflexe,
Degenerative Erscheinungen im vorderen Augenabschnitt,
Der intraokulare Druck und seine Veränderungen,
Heterophorien und Strabismus,
Anomalien des Farbensehens,
Anomale Veränderungen des Gesichtsfeldes.
(2) Dem Prüfling sind fünf grundlegende theoretische Fragen aus den im Abs. 1 angeführten Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der Prüfling drei zur Beantwortung auszuwählen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Refraktion
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Refraktion hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Das schematische Auge,
Die Fehlsichtigkeit und ihre Korrektion,
Die Alterssichtigkeit und ihr Ausgleich,
Hornhautrefraktion,
Gesamtrefraktion,
Theorie der Brillenglasbestimmung,
Methodik der objektiven Refraktionsbestimmung,
Methodik des subjektiven Ermittelns der Korrektionsgläser bei sphärischen und astigmatischen Fehlsichtigkeiten sowie bei Presbyopie,
Abgleichverfahren,
Bestimmung der Akkommodationsbreite,
Methodik der Inspektion,
Bestimmung von Phorien,
Orthoptik und Pleoptik.
(2) Dem Prüfling sind fünf grundlegende theoretische Fragen aus den im Abs. 1 angeführten Bereichen vorzulegen; von diesen Fragen hat der Prüfling drei zur Beantwortung auszuwählen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Material- und Werkzeugkunde
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Material- und Werkzeugkunde hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Eigenschaften, Verwendung, Bearbeitung und Verarbeitung von Werkstoffen und Hilfsstoffen,
Materialkunde (edle und unedle Metalle; Herstellung, Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten des optischen Glases),
Arten, Herstellung und Eigenschaften optischer Gläser aus anorganischen und organischen Materialien,
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten nichtmetallischer Werkstoffe in der Brillenoptik,
Verarbeitungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Metalle in der Optik,
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