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Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Jänner 1981 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Geltender Text a fecha 1981-04-30

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, des § 103 Abs. 1 lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr 50/1974, wird – hinsichtlich des § 2 bezüglich der Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und bezüglich der sonstigen im § 2 angeführten Schulen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst – verordnet:

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, außer Kraft getreten.

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 20 GewO 1973) ist durch Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, außer Kraft getreten.

§ 2. Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt

1.

im Ausmaß von 3 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder

2.

im Ausmaß von 2 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten oder

3.

im Ausmaß von 1 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Baufachschule.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, außer Kraft getreten.

§ 3. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 ist auch eine fachliche Tätigkeit im Rahmen eines Lehrverhältnisses im Lehrberuf Kunststeinerzeuger, Maurer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller oder Terrazzomacher zu verstehen.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Steinholzleger und Spezialestrichhersteller betrifft, mit Ablauf des 30. April 1981 außer Kraft.