Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Karosseriebauer (Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Karosseriebauer (§ 94 Z 36 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Anreißen,
Zuschneiden,
Schweißen,
Nieten,
Schrauben,
Spanloses Verformen von Blechen,
Einpassen,
Anschlagen,
Bohren,
Gewindeschneiden,
Zusammenbauen,
Rahmenvermessen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus den Bereichen
Flächenberechnungen,
Inhaltsberechnungen,
Gewichtsberechnungen und
Festigkeitsberechnungen und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Karosseriebauerhandwerk typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung
einer Entwurf-Skizze und
einer Fertigungs-(Werk )Zeichnung eines Karosserieteiles auf Grund einer vorgegebenen Entwurf-Skizze
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Arten und Eigenschaften der Werkstoffe (Stahl, Aluminium, Holz, Gummi, Glasarten und Kunststoffe),
Arten der Hilfsstoffe (wie Lacke, Lackiergrundmaterialien, Isolier-, Klebe-, Schweiß- und Lötmittel);
Festigkeitslehre (Härte, Dehnbarkeit, Dehnungssteife, Spannkraft, Sprödigkeit);
Werkzeuge und Maschinen (mit Einbeziehung der Sicherheitsvorrichtungen) sowie Sicherheitsvorschriften bei deren Verwendung;
Arten der Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe einschließlich der einschlägigen Sicherheitsvorschriften.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
kraftfahrrechtliche Vorschriften,
straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,
ÖNORMEN
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Karosseriebauer beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.