← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. März 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kupferschmiede (Kupferschmied-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kupferschmiede (§ 94 Z 44 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Messen,

2.

Anreißen,

3.

Feilen,

4.

Biegen,

5.

Schneiden,

6.

Sicken,

7.

Verzinnen,

8.

Einziehen,

9.

Aufziehen,

10.

Poltern,

11.

Treiben,

12.

Stauchen,

13.

Drahteinlegen,

14.

Weich- und Hartlöten,

15.

Falzen,

16.

Autogenbrennschneiden,

17.

Autogenschweißen,

18.

Elektro- und Schutzgasschweißen,

19.

Nieten.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 20 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach fünf Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je eine Aufgabe aus den Bereichen

a)

Berechnung von Flächen und Körpern,

b)

Masseberechnungen,

c)

Verschnittermittlung,

d)

Ausdehnungsberechnungen und

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialbedarfsermittlung, Preisberechnung, Anboterstellung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Herkommen und Erzeugung von Eisen, Stahl, Edelstahl und Metallen,

2.

Unedle Metalle und deren Legierungen,

3.

Erzeugung und handelsübliche Bezeichnung von Stahl-, Kupfer-, Messing-, Edelstahl- und Aluminiumrohren,

4.

Gefügebehandlung durch Glühen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

3.

Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,

4.

Weich- und Hartlöten,

5.

Gasschmelz- und Lichtbogenschweißen,

6.

Schweißgeräte und Schweißwerkzeuge,

7.

Schweißgase,

8.

Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.

dampfkesselrechtliche Vorschriften,

2.

sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

3.

Monopolvorschriften,

4.

ÖNORMEN

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Kupferschmiede

§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Spengler (§ 94 Z 74 GewO 1973) verwandte Handwerk der Kupferschmiede hat sich auf jene für das Handwerk der Kupferschmiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Spengler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Poltern,

2.

Ein- und Aufziehen,

3.

Schweißen an Behältern aus Kupfer und rostfreiem Stahl,

4.

Verzinnen,

5.

Rohrbiegen.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Kupferschmiede beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.