Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. März 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Spengler (Spengler-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Spengler (§ 94 Z 74 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Schneiden,
Abkanten, Biegen und Runden,
Sicken,
Drahteinlegen,
Weich- und Hartlöten,
Falzen,
Autogen- und Elektroschweißen,
Nieten,
Treiben,
Zusammenbauen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 26 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus den Bereichen
Flächen-, Inhalts- und Körperberechnungen,
Masseberechnung von Blechen, Rund- und Flacheisen,
Ermittlung des Verschnittes und der Verfalzung,
Ausdehnungsberechnungen und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Ausmaßermittlung, Preisberechnung, Anboterstellung).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen zu umfassen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:
Stahl
Roheisen- und Stahlerzeugung, Bestandteile und Eigenschaften des Stahls, Stahlsorten,
Herstellung, Handelssorten und handelsübliche Maßeinheiten von Blechen, Rundeisen, Flacheisen, Draht, Nieten und sonstigen einschlägigen Materialien,
Veredlung von Stahlblechen durch Verzinken, Verzinnen und Verbleien;
Unedle Metalle und deren Legierungen (Gewinnung und Eigenschaften von Zink, Zinn, Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
Löten (Weich- und Hartlöten),
Gasschmelz- und Lichtbogenschweißen,
Werkzeuge und Blechbearbeitungsmaschinen (Arten, Behandlung, zweckmäßige Anwendung, Aufstellung und wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit),
Schweißgeräte und Schweißwerkzeuge (Anwendung und Behandlung),
Schweißgase, Verwendung von Flaschengas (Behandlung der Flaschen und Ventile).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,
ÖNORMEN
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Spengler
§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Kupferschmiede (§ 94 Z 44 GewO 1973) verwandte Handwerk der Spengler hat sich auf jene für das Handwerk der Spengler erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kupferschmiede nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Erstellung eines Gratfalzes,
Anschneiden von Gehrungen an dünnblechigen Rinnen und Rohren. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Spengler beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.
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