Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. April 1981 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Berufsdetektive

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-07-01
Status Aufgehoben · 1995-01-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 312 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Berufsdetektive (§ 311 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen Studienrichtung einer inländischen Universität und

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des § 313 GewO 1973 oder im Höheren Dienst im Bereich einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion (Richtverwendung für Juristen)

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung von zwei den Bestimmungen des § 311 Abs. 1 GewO 1973 entsprechenden Aufträgen zu erstrecken. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive notwendigen Kenntnisse des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes einschließlich der Behördenorganisation, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Strafrechtes, der Kriminalistik, der Grundsätze des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens, der für den Waffengebrauch maßgebenden Rechtsvorschriften, des Steuerrechts, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Sozialversicherungsrechtes, der volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Grundbegriffe, der Buchhaltung, des Schrift- und Zahlungsverkehrs, der Kostenrechnung und der Kalkulation, zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 80 Minuten nicht überschreiten.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung von zwei den Bestimmungen des § 311 Abs. 1 GewO 1973 entsprechenden Aufträgen zu erstrecken. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive notwendigen Kenntnisse des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes einschließlich der Behördenorganisation, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Strafrechtes, der Kriminalistik, der Grundsätze des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens, der für den Waffengebrauch maßgebenden Rechtsvorschriften, des Steuerrechts, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Sozialversicherungsrechtes, der volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Grundbegriffe, der Buchhaltung, des Schrift- und Zahlungsverkehrs, der Kostenrechnung und der Kalkulation, zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 80 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Kriminalistik notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

a) den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen Studienrichtung einer inländischen Universität und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des § 313 GewO 1973 oder im Höheren Dienst im Bereich einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion (Richtverwendung für Juristen)

2.

a) den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des § 313 GewO 1973 oder als Wachebeamter im Gendarmerie-, Kriminal- oder Sicherheitswachedienst

3.

eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des § 313 GewO 1973 oder als Wachebeamter im Gendarmerie-, Kriminal- oder Sicherheitswachedienst.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973), die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Berufsdetektive, die gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 33 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Berufsdetektive im Sinne dieser Verordnung.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter der Z 33 dieser Gesetzesstelle angeführten §§ 2 bis 9 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das konzessionierte Gewerbe der Privatdetektive, BGBl. Nr. 200/1937, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 106/1950, soweit sie nicht schon mit Inkrafttreten des Artikels VIII der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, außer Kraft getreten sind, mit Ablauf des 30. Juni 1981 außer Kraft.

(3) Art. VIII der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1981 außer Kraft.

Anlage 1

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(§ 9)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 1

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(§ 9)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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