Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Keramiker (Keramiker-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-08-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Keramiker (§ 94 Z 37 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Töpfern,

2.

Henkeln,

3.

Abdrehen,

4.

Modellieren,

5.

Formen,

6.

Bemalen,

7.

Dekorieren,

8.

Anfertigen von Modellen und Gipsformen,

9.

Retuschieren,

10.

Glasieren.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 23 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils nach viereinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1.

Volumen- und Oberflächenberechnung,

2.

Materialbedarfsberechnung,

3.

Brennkostenberechnung und

4.

Schwundberechnung

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung

1.

eines Entwurfes für keramische Gefäße und Gegenstände und

2.

von Dekorentwürfen für keramische Gefäße, Gegenstände, Wandornamente, Platten und Kacheln

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Keramische Massen,

b)

Magerungsmittel,

c)

Glasuren,

d)

Hilfsstoffe;

2.

Arbeitskunde

a)

Geschichte der Keramik und Stilkunde,

b)

Auswahl von keramischen Massen und Glasuren;

3.

Werkstattkunde

a)

Werkzeuge,

b)

Maschinen,

c)

Brennöfen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.

Sicherheitsvorschriften,

2.

baurechtliche und feuerpolizeiliche Vorschriften zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Keramiker beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.

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