Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Mai 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Hafner (Hafner-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Hafner (§ 94 Z 28) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Bearbeiten von Kacheln und keramischen Belagselementen,
Bauen eines direkt befeuerten Kachelofens (mit einer Mindestleistung von 4 000 Watt).
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen (§ 4) und Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach sieben Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen:
Anfertigung eines Grundrisses, von Schnitten und der Ansicht einer Ofenheizanlage und eines offenen Kamines,
Anfertigung eines Verlegeplanes.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
eine Aufgabe aus dem Bereich Heizlastberechnung von Gebäuden (Wärmebedarfsberechnung) und Ermittlung der Ofengröße bzw. der Heizflächen und
die Erstellung einer Fachkalkulation einschließlich der Materialbedarfsberechnung.
(2) Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fachzeichnung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde:
Kacheln,
Fliesen,
Hilfsstoffe,
Schamotte und Bindematerial,
metallisches Zubehör;
Arbeitskunde:
Konstruktionslehre,
Stilkunde,
Unfallverhütung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
baurechtliche und feuerpolizeiliche Vorschriften,
arbeitsrechtliche Schutzvorschriften,
ÖNORMEN
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Hafner beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.
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