Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Juni 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Glaser (Glaser-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Glaser (§ 94 Z 22 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Messen,
Schneiden,
Beherrschen der Dichtstoffe,
Bohren,
Arbeitsplanung, Durchführung mit Arbeitsteilung,
Einfache Schleifarbeit,
Montage, Verglasen, Verbleien, Einbau, Zusammenbau,
Beurteilen der Vorleistung auf werkstoffgerechte Ausführung.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 29 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnung und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
Berechnen von Längen, Flächen, Gewichten, Energiedurchgang und Verschnittanteil,
Fachkalkulation (Einbeziehen der Verschnittquoten auf Grund der Kenntnis der Fabrikationsmaße, der Kategoriestaffeln und von Schnittplänen in die Materialkalkulation),
Kapitalbedarf für Objektplanung,
Ausfüllen von Leistungsverzeichnissen
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung von werk- und normgerechten Werkzeichnungen, das Optimieren von Schnittplänen sowie die Entnahme von Maßen aus Plänen und Werkzeichnungen zu umfassen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Kenntnisse neuer Entwicklungen im Bereich der Werkstoffe und der Hilfsstoffe;
Arbeitskunde
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Werkzeuge und Maschinen,
Befestigungstechniken,
Entnehmen von Maßen aus Plänen und Werkzeichnungen,
Beurteilen vorgegebener Vertragsbedingungen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,
ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien (Verarbeitungsrichtlinien)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Glaser
§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger (§ 94 Z 23 GewO 1973) verwandte Handwerk der Glaser hat sich auf jene für das Handwerk der Glaser erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3 bis 5).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu erledigen.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Fachkunde (§ 6) auf das Sachgebiet Werkstoffkunde (§ 6 Z 1) und die Bereiche Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Maschinen des Sachgebietes Arbeitskunde (§ 6 Z 2 lit. a und b) und im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 7) auf die im § 7 Z 1 angeführten Vorschriften zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Glaser beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.
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