Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juli 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Friseur-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-08-01
Status Aufgehoben · 1998-02-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 18 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten in den Gegenständen Kundenbedienung (§ 3) und Haararbeiten (§ 4).

(2) Der Prüfungswerber hat mindestens zwei geeignete Modelle für die Ausführung der Meisterabeiten mitzubringen. Dies ist ihm in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.

(3) Der Prüfling hat die Meisterarbeiten an den von der Meisterprüfungskommission bestimmten (von ihm oder von anderen Prüflingen mitgebrachten) Modellen auszuführen.

Kundenbedienung

§ 3. Im Gegenstand Kundenbedienung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:

1.

Herrenbedienung:

2.

Damenbedienung:

a)

Dauerwellung (vom Schnitt bis zur modischen Frisur),

b)

Frisur nach Bildvorlage (Wasserwelle),

c)

Schnitt und Fönwelle,

d)

Haarfärben (ohne Verwendung von Schwarz-, Dunkel-, Braun- und Pastellfarben),

e)

Frisieren eines Haarersatzteiles;

3.

Schönheitspflege:

a)

Gesichtspflege,

b)

Handpflege,

c)

Charakterschminke, Tages-Make-up mit Umwandlung in ein Abend-Make-up.

Haararbeiten

§ 4. Im Gegenstand Haararbeiten sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:

1.

eine vollkommene Bandspannung für eine Damenstraßenperücke,

2.

Faltenvernähen und Federneinsetzen an einem Ohrtampel,

3.

Tüllvegetalspanne an der Federnseite,

4.

Ausknüpfen des Ohrtampels,

5.

Tambourierprobe (1,5 cm breit, 1 cm lang),

6.

Maßnehmen eines Toupets mittels Plastikfolie,

7.

Tressieren und Kordeln eines Zopfteiles (Tressenlänge 35 cm).

Dauer des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung

§ 5. (1) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in folgenden Zeiträumen erwartet werden können:

Meisterarbeiten gemäß Zeitraum

§ 3 Z 1 70 Minuten

§ 3 Z 2 lit. a 130 Minuten

§ 3 Z 2 lit. b 30 Minuten

§ 3 Z 2 lit. c 60 Minuten

§ 3 Z 2 lit. d 75 Minuten

§ 3 Z 2 lit. e 15 Minuten

§ 3 Z 3 70 Minuten

§ 4 7 1/2 Stunden

(2) Der fachlich-praktische Teil der Meisterpüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 6. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung (§ 7) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgabe muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 8) und Arbeitshygiene und Unfallverhütung (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Fachkalkulation und Kostenrechnung

§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung hat die Ausführung dreier Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Kalkulation des Messerhaarschnittes,

2.

Kalkulation einer Dauerwelle,

3.

Kalkulation einer Ganzfärbung,

4.

Kalkulation einer Perücke,

5.

Kalkulation für Haarersatzteile,

6.

Kosten einer Arbeitsstunde - effektive Arbeitsstunde,

7.

Ermittlung der Unkosten, Berechnung des Meisterlohnes und des Gewinnanteiles.

Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffe und Hilfsmitteln (zB zur Erzeugung von Perücken, für Dauerwellen, zur Veränderung der Haarfarbe, für die Schönheitspflege);

2.

Werkzeuge und Geräte;

3.

Arbeitsweisen (zB bei der Haarpräparation für Haarersatzteile, bei der Haarbehandlung und Haarpflege, beim Haarfärben);

4.

Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Haararten, Wirkung der für Dauerwellen erforderlichen Chemikalien auf das Haar, Wirkung von Alkalien und von Säuren auf das Haar;

5.

Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten;

6.

elementare Fußpflege.

Arbeitshygiene und Unfallverhütung

§ 9. Im Gegenstand Arbeitshygiene sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Desinfektion von Werkzeugen, Geräten und Arbeitskleidung (Anwendung und Wirkung);

2.

Hygienevorschriften;

3.

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Friseure und Perückenmacher beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.

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