Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juli 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen (Messerschmied-Meisterprüfungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen (§ 94 Z 53 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Messen,
Anreißen,
Bohren,
Flachfeilen,
Glühen,
Hämmern,
Einfaches Schmieden,
Fassonieren,
Formen und Richten,
Hohl- und Balligschleifen,
Härten,
Hohl- und Balligpolieren,
Beschalen,
Glänzen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus den Bereichen
Flächen-, Inhalts- und Körperberechnungen,
Drehzahl- und Übersetzungsberechnungen
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Preisberechnung, Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Ansichten zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen; Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,
Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,
Einteilen der Stähle nach Qualität und Handelsformen,
Kunststoffe, die im Handwerk der Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen Verwendung finden,
Holzarten, die im Handwerk der Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen Verwendung finden.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Schleifmittel (Arten, Aufbau und Eigenschaften),
Oberflächenbehandlung der Metalle und der Kunststoffe,
Löten (Weich- und Hartlöten),
Aufbau, Funktion und Reparatur der gebräuchlichsten Schneidwerkzeuge,
Schleifvorgänge,
Ein- und Ausbauen sowie Justieren von Messern, Schneidsätzen und Scheren,
Warten und Instandhalten von Schneidwerkzeugen, -geräten und -maschinen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige sicherheitstechnische Vorschriften für die Aufstellung und die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten und über sonstige einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes zu stellen.
Schlußbestimmung
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.
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