Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Metallschleifer und Galvaniseure (Metallschleifer-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Metallschleifer und Galvaniseure (§ 94 Z 56 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Herrichten von Filz- und Polierscheiben,
Abrichten,
Auftragen von Schmirgel,
Schleifen,
Polieren,
Glänzen,
Arbeiten an galvanischen Standbädern
Färben von Metallen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 5), Arbeitskunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch der Höheren Lehranstalt für Kunststofftechnik ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Flächen-, Inhalts- und Gewichtsberechnungen
Schichtdickenberechnungen,
Drehzahlberechnungen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Werkstoffkunde
§ 5. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Eigenschaften der zu verwendenden Metalle und deren chemischer Verbindungen,
Eigenschaften und Verwendungszweck von Schleifmitteln,
Prüfung von galvanischen Überzügen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Arbeitskunde
§ 6. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Zurichten von Schleif- und Polierscheiben,
Schleifen und Polieren,
Physikalische und chemische Grundbegriffe,
Zusammensetzung von galvanischen Bädern,
Färben von Metallen (Galvanische Überzüge),
Spültechniken,
Entgiftung und Neutralisation galvanischer Abwässer.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Vorschriften über die Aufbewahrung und Verwendung von Giften,
Sicherheitstechnische Vorschriften, die sich auf den Betrieb und den Zustand der Anlagen beziehen,
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung,
Arbeitnehmerschutzvorschriften auf dem Gebiet des Verwendungsschutzes,
Facheinschlägige ÖNORMEN.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Metallschleifer und Galvaniseure beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.
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