Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Uhrmacher (Uhrmacher-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-01-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Uhrmacher (§ 94 Z 79 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung folgender Meisterarbeiten:

1.

Herstellen von Uhrenbestandteilen und dazugehöriger Arbeitsskizzen nach Angabe,

2.

Zerlegen und Zusammenbauen einer Quarzuhr, Durchführen aller notwendigen Messungen, Ausfüllen eines Meßprotokolls, Durchführen von Mikrolötungen.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 1 muß in acht Stunden, die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 muß in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 13 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in einer Stunde, im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Fachschule für Uhrmacher ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1.

Berechnen der Größen und Abmessungen fehlender Teile von mechanischen Uhrwerken und

2.

Berechnungen auf dem Gebiete der Uhrenelektrik

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat

1.

die Anfertigung einer Konstruktionszeichnung für eine Hemmung und

2.

die zeichnerische Ermittlung fehlender Hemmungsteile

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Technologie (Material- und Werkzeugkunde),

2.

Physikalische und elektrotechnische Grundlagen,

3.

Mechanische Uhren,

4.

Elektrische und elektronische Uhren,

5.

Geschichte der Uhren.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Uhrmacher beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.