Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. September 1981 über die Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 67 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

§ 1. Gewerbetreibende dürfen die Worte „Konditorei“, „Zuckerbäckerei“ oder ähnliche Worte allein oder in Verbindung mit anderen Worten, insbesondere auch in der Wortfolge „Cafe-Konditorei“, „Kaffee-Konditorei“ oder „Konditorei-Cafe“, nur in der äußeren Geschäftsbezeichnung jener Betriebsstätten verwenden, in denen sie die Tätigkeiten des Gewerbes der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 39 GewO 1973) ausüben.

§ 2. § 1 gilt nicht für die Gewerbeausübung in einem Standort, auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im § 1 angeführten Worten bezeichneten Betriebsart lautet, auf Grund dieser Konzession; wenn die auf einen solchen Standort lautende Konzession nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endigt und in diesem Standort eine Gewerbeausübung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im § 1 angeführten Worten bezeichneten Betriebsart erfolgt, so gilt § 1 bis einschließlich 31. Dezember 1995 für diese Gewerbeausübung nicht.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft.

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