Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-01-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21, des § 18 Abs. 8, des § 22 Abs. 1 Z 3 und des § 134 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 3 Abs.4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) (§ 1 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 478/1979) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Messen,

2.

Anreißen

3.

Bohren,

4.

Reiben,

5.

Drehen,

6.

Schleifen,

7.

Fräsen,

8.

Feilen,

9.

Passen,

10.

Schweißen,

11.

Löten,

12.

Meißeln,

13.

Dornen,

14.

Auskeilen,

15.

Gewindeschneiden mit Hand,

16.

Gewindebohren mit Hand,

17.

Ein- und Ausschäften,

18.

Härten,

19.

Einschießen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 34 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 35 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 3 Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Waffentechnik und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Flächen-, Inhalts- und Körperberechnungen,

2.

Berechnungen aus der Ballistik (Geschwindigkeit, Druck, Leistung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung von Entwurfsskizzen zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

b)

Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen; Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,

c)

Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,

d)

Werkstoffprüfung,

e)

Einteilen der Stähle nach Qualität und Handelsformen,

f)

Holzarten, die als Schaftholz verwendet werden;

2.

Arbeitskunde

a)

Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,

b)

Mechanik und Festigkeitslehre,

c)

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

d)

Maschinenelemente,

e)

Oberflächenbehandlung der Metalle, der Kunststoffe und der Hölzer,

f)

Löten (Weich- und Hartlöten),

g)

Lesen von Fachzeichnungen;

3.

Waffentechnik

a)

Waffenarten,

b)

Waffenteile,

c)

Waffenkonstruktionen,

d)

Fehler an Waffen und deren Behebung;

4.

Munitionskunde

a)

Munitionsarten,

b)

Geschoßtypen und deren Aufbau,

c)

Geschoßwirkungen;

5.

Ballistik

a)

Innenballistik,

b)

Außenballistik,

c)

Zielballistik

6.

Optik.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.

Vorschriften des Waffengesetzes,

2.

Vorschriften des Beschußgesetzes,

3.

sicherheitstechnische Vorschriften, die sich auf die Aufstellung und die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten beziehen,

4.

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

5.

ÖNORMEN

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk betreffenden Bestimmungen der unter der Z 38 dieser Gesetzesstelle angeführten Vorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.