Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1982 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 260, des § 264 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
ARTIKEL I
IMMOBILIENMAKLER
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung; die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den unter Z 1 und 2 angeführten Gebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen:
Beantwortung von mindestens sechs Fragen, die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu überprüfen haben:
Grundzüge des Vertragsrechtes einschließlich Konsumentenschutzrecht,
gewerberechtliche Vorschriften für Immobilienmakler,
Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Assanierungs- und Denkmalschutzrecht,
Agrarrecht (einschließlich des Landpacht- und Grundverkehrsrechtes) sowie Einheitsbewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
Wohnungsrecht (insbesondere Mietenrecht, Wohnungseigentumsrecht, Wohnbauförderungsrecht, Wohnungsverbesserungsrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht).
Ausarbeitung einer der drei folgenden Aufgaben:
Erstellung einer detaillierten Objektbeschreibung (Objektexpose) mit Kostenaufstellung und Provisionsermittlung einschließlich des erforderlichen Schriftverkehrs mit den Auftraggebern,
Erstellung eines detaillierten Finanzierungsplanes oder einer Rentabilitätsberechnung als Grundlage für ein Verhandlungsgespräch für eine Immobilienvermittlung,
Erstellung einer Kauf- oder Verkaufsstrategie (einschließlich Konzeption eines entsprechenden Insertionstextes für periodische Druckschriften) sowie des hiefür erforderlichen Schriftverkehrs.
(2) Die Erledigung der gemäß Abs. 1 zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
§ 4. (1) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe (einschließlich Buchhaltung und Kalkulation, Schrift- und Zahlungsverkehr),
Steuer- und Gebührenrecht,
Sozialversicherungsrecht,
Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
Gewerberecht einschließlich Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Handels- und Gesellschaftsrecht,
Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
Wettbewerbsrecht,
Grundzüge des Devisenrechtes,
Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenschutz,
Grundzüge des Vermessungswesens, Planlesen,
Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens.
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung nachweist.
§ 5. (1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den im § 3 Abs. 1 Z 1 angeführten Gebieten sowie auf dem Gebiete der Hypothekarkreditvermittlung zu erstrecken.
(2) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
§ 5a. Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß §§ 2 bis 5 entfallen.
Prüfungskommission
§ 6. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein öffentlicher Notar sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf den im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Rechtsgebieten erforderlich sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Gewerberechtes erforderlich sind. Erfüllt eine der beiden letztgenannten Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
ARTIKEL II
IMMOBILIENVERWALTUNG
Art des Nachweises der Befähigung
§ 7. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Immobilienverwaltung (§ 263 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 8. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung; die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
§ 9. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den unter Z 1 und 2 angeführten Gebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen:
Beantwortung von mindestens sechs Fragen, die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu überprüfen haben:
Grundzüge des Vertragsrechtes einschließlich Konsumentenschutzrecht,
gewerberechtliche Vorschriften für die Immobilienverwaltung,
Wohnungsrecht (insbesondere Mietenrecht, Wohnungseigentumsrecht, Wohnbauförderungsrecht, Wohnungsverbesserungsrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht),
Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Assanierungs- und Denkmalschutzrecht,
Hausbesorgerrecht.
Ausarbeitung von zwei der fünf folgenden Aufgaben:
Erstellung einer Mietzins- oder Wohnbeitragsvorschreibung sowie einer Monats-, Quartals- oder Jahresabrechnung gegenüber dem Hauseigentümer und den Mietern oder gegenüber den Wohnungseigentümern,
Erstellung eines Jahresvoranschlages gegenüber den Wohnungseigentümern,
Erstellung von Unterlagen einschließlich der erforderlichen Anträge für die Finanzierung von Großreparaturen oder von Modernisierungen von Wohnhäusern,
Erstellung der bei einer Verwaltungsübergabe erforderlichen Unterlagen einschließlich des hiebei erforderlichen Schriftverkehrs,
Verrechnungsverkehr mit den Abgabenbehörden unter Bedachtnahme auf eine Mehrheit von Eigentümern einer Liegenschaft, insbesondere auf den Gebieten der Einkommen- und Umsatzsteuer.
(2) Die Erledigung der gemäß Abs. 1 zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
§ 10. (1) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den im § 4 Abs. 1 angeführten Gebieten zu erstrecken.
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler nachweist.
§ 11. (1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den im § 9 Abs. 1 Z 1 angeführten Gebieten sowie auf Kenntnisse über sonstige Fälle aus der Berufspraxis der Immobilienverwaltung (zB Haustorsperre, Gehsteigreinigung, sanitätspolizeiliche Vorschriften, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen) zu erstrecken.
(2) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
§ 11a. Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß §§ 8 bis 11 entfallen.
Prüfungskommission
§ 12. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission beträgt zwei. Eine dieser Personen muß ein öffentlicher Notar sein. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
ARTIKEL III
GEMEINSAME REGELUNGEN
Prüfungstermin
§ 13. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfungen für die Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird. Die Prüfungstermine sind so festzulegen, daß sich ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beiden Konzessionsprüfungen unterziehen kann.
Ablegung beider Konzessionsprüfungen an einem Prüfungstermin
§ 14. (1) Legt ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Konzessionsprüfungen ab, so entfällt bei der Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung der erste Teil der mündlichen Prüfung.
(2) Der Prüfungswerber hat die Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung bestanden, wenn er
zusätzlich zum Bestehen der schriftlichen Prüfung und des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung entweder die Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler bestanden hat oder
im Falle des Nichtbestehens der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler laut dem Beschluß der Prüfungskommission bei einer Wiederholung dieser Konzessionsprüfung den ersten Teil der mündlichen Prüfung der Konzessionsprüfung nicht zu wiederholen hat.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 15. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer inländischen Schule und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 muß eine hauptberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer, als Gesellschafter oder als mittätiger Ehegatte sein.
(3) Für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler muß die fachliche Tätigkeit bei einem zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigten Gewerbetreibenden und für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung muß die fachliche Tätigkeit bei einem zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung berechtigten Gewerbetreibenden zurückgelegt worden sein. Wurde die fachliche Tätigkeit bei einem zur Ausübung beider Gewerbe berechtigten Gewerbetreibenden zurückgelegt und war der Prüfungswerber mit der Ausübung beider Gewerbe beschäftigt, so erhöht sich die im Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 festgelegte Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr; in diesem Fall erfüllt der Prüfungswerber die Voraussetzungen für die Zulassung zu beiden Konzessionsprüfungen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 16. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 13) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen von bestimmten Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
(3) Im Falle der Ablegung beider Konzessionsprüfungen an einem Prüfungstermin entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 2 Z 4 hinsichtlich des gemäß § 14 entfallenden ersten Teiles der mündlichen Prüfung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 17. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben. Legt ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Konzessionsprüfungen ab, so ist mit einer Ladung zu beiden Konzessionsprüfungen zu laden.
Prüfungsgebühr
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