Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. August 1982 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9, des § 170 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER
OBERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 3)
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 3).
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER
OBERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 3)
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 3).
(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse entfällt, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie einer inländischen Universität
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Lehrgänge über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften entfällt für Personen, die dieses Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt haben oder die innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren.
§ 2. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem Besuch des Lehrganges zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen fachlich betätigt hat.
Fachliche Tätigkeit
§ 3. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 und des § 2 ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Oberstufe erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten, zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten zu bestehen.
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER
UNTERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 4. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik, oder einer Steuerform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser Schule,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER
UNTERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 4. (1) Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik, oder einer Steuerform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik oder einer Sonderform gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1986 dieser Schule,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse entfällt, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie einer inländischen Universität
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Lehrgänge über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften entfällt für Personen, die dieses Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt haben oder die innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren.
§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften oder über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem Besuch des Lehrganges oder seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen fachlich betätigt hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 4 Z 4 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einfacher Projekte von Anlagen im Bereich der im § 167 GewO 1973 festgelegten Leistungs- und Spannungsgrenzen zu erstrecken und die Sachgebiete
Speicherung und Umformung elektrischer Energie,
Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie,
Gebrauch elektrischer Energie einschließlich der Steuerung, Regelung und Überwachung und
Blitzschutz
(3) Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 30 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 35 Stunden, die zu gleichen Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendigen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung von Energie, der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
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