Internationale Energieagentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms für Fortgeschrittene Wärmepumpen samt Anhang
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 1981
1.
den Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages samt Anhang verfassungsmäßig genehmigt;
2.
folgenden Beschluß gefaßt: Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag vom Bundeskanzler dadurch kundzumachen, daß dieser Vertrag für die Dauer seiner Geltung zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundeskanzleramt, Sektion IV, während der Amtsstunden aufgelegt wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.