Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-01-01
Status Aufgehoben · 1989-02-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - mit Ausnahme des § 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz - verordnet:

§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle (Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

(2) Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden; von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen, deren Beschaffenheitsmerkmalen es am ehesten entspricht.

§ 2. In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur Heizöle verfeuert werden, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

§ 3. Der Schwefelgehalt darf folgende Grenzwerte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreiten:

```

1.

bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl ...... 0,3%,

```

```

2.

bei Heizöl leicht ......................... 0,5%,

```

```

3.

bei Heizöl mittel ......................... 0,6%,

```

```

4.

bei Heizöl schwer

```

```

a)

bis einschließlich 31. Dezember 1983 ... 3 %,

```

```

b)

ab 1. Jänner 1984 ...................... 2,5%,

```

```

c)

ab 1. Juli 1984 ........................ 2 %.

```

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

Artikel II

(Anm.: Zu § 3 Z 3)

(1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Art. I nicht entspricht, dürfen bis einschließlich 30. April 1987 von Gewerbetreibenden verkauft werden.

(2) In unter § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 30. April 1987 vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Art. I nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.

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