Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehr vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5a Abs. 3 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981, BGBl. Nr. 486, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen über den Prüfungsstoff, die Prüfungskommission, die Zulassung zur Prüfung, die Durchführung der Prüfung sowie die Prüfungsgebühr gelten für das Ausflugswagen(Stadtrundfahrten)Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe, das Taxi-Gewerbe und das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Der vom Prüfling zu beherrschende Prüfungsstoff umfaßt je nach der Art des angestrebten Gewerbes die für die selbständige Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:
Für Konzessionen zur Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) und des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes):
Schriftlicher Teil:
Mündlicher Teil:
aa) Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige Behörden,
bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr,
cc) Pflichten des Zulassungsbesitzers nach dem Kraftfahrrecht,
dd) gewerberechtliche Vorschriften,
ee) Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,
ff) die einschlägigen Tarife,
gg) Verkehrsgeographie,
hh) Steuerrecht,
ii) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge,
jj) Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
kk) Sozialversicherungsrecht,
ll) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes, des Versicherungsvertragsrechtes und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes) und des Handelsrechtes sowie
mm) Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation.
Für Konzessionen zur Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes):
Schriftlicher Teil:
Mündlicher Teil:
aa) Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige Behörden,
bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr,
cc) Pflichten des Zulassungsbesitzers nach dem Kraftfahrrecht,
dd) gewerberechtliche Vorschriften,
ee) die einschlägigen Tarife,
ff) Verkehrsgeographie,
gg) Steuerrecht,
hh) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge,
ii) Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
jj) Sozialversicherungsrecht,
kk) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes, des Versicherungsvertragsrechtes und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes) und des Handelsrechtes sowie
ll) Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation.
Für Konzessionen zur Ausübung des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (§ 2 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes):
Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige Behörden,
gewerberechtliche Vorschriften,
allfällige für das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe geltende Tarife,
Ortskenntnisse,
Steuerrecht,
Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge,
Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Sozialversicherungsrecht sowie
Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation.
(2) Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 abgelegt haben und sich der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 unterziehen und umgekehrt, entfallen die Gegenstände „Steuerrecht'', „Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft'' und „Sozialversicherungsrecht'' der mündlichen Prüfung.
(3) Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 abgelegt haben und sich der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 unterziehen und umgekehrt, entfallen die Gegenstände „Steuerrecht'', „Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft'' und „Sozialversicherungsrecht'' der mündlichen Prüfung.
(4) Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 abgelegt haben und sich der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 unterziehen und umgekehrt, entfallen die Gegenstände „Steuerrecht'', „Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft'' und „Sozialversicherungsrecht''.
(5) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei den Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 entfallen.
Prüfungskommission
§ 3. (1) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe der als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.
(2) Von den beiden weiteren Fachleuten (Abs. 1) muß der eine in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind. Der andere Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfungen festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß ihm von der im § 5a Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen mindestens dreijährigen fachlichen Tätigkeit nicht mehr als ein halbes Jahr fehlt.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
(3) Dem Ansuchen sind gegebenenfalls auch Nachweise über abgelegte Prüfungen anzuschließen, die gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 das Entfallen von bestimmten Prüfungsgegenständen bewirken.
Ladung zur Prüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsvorgang
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf drei Stunden nicht überschreiten.
(2) Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, so ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(3) Umfang und Niveau der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfling aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muß vom Prüfling in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Schlußbestimmung
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1982 in Kraft.
Anlage
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(§ 9)
(Anm.: Anlage (Konzessionsprüfungszeugnis) nicht darstellbar, es wird
daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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