Bundesgesetz vom 31. März 1982 über die Förderung von Kapitalversicherungen (Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz)
Allgemeines
§ 1. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1 EStG 1972) an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, so wird ihm über Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet, sofern diese Versicherungsprämien an Versicherungsunternehmen entrichtet werden, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Versicherungsjahr tatsächlich geleisteten Versicherungsprämien und der Steuererstattung gutgeschrieben wird.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf den Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 5 000 S jährlich erstattet werden. Versicherungsprämien für Verträge, für die gemäß Abs. 1 Steuererstattung in Anspruch genommen wird, können nicht als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1972 geltend gemacht werden.
(3) Das auf Grund dieses Bundesgesetzes gezahlte Versicherungsentgelt ist von der Versicherungssteuer befreit, wenn der Versicherungsvertrag nicht vor Ablauf erlischt. Das vorzeitige Erlöschen des Versicherungsvertrages hat die Nachversteuerung der gezahlten Versicherungsprämien zur Folge. Der Versicherer hat die darauf entfallende Versicherungssteuer innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme von der Auflösung des Vertrages zu entrichten.
(4) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, gelten für den Betrieb der Vertragsversicherung hinsichtlich der unter dieses Bundesgesetz fallenden Versicherungsverträge die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978.
(5) In Formularen, mit denen der Abschluß eines unter dieses Bundesgesetz fallenden Versicherungsvertrages beantragt wird, und im Versicherungsschein ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen Versicherungsvertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
Voraussetzungen für die Erstattung
§ 2. (1) Die Erstattung nach § 1 Abs. 1 erfolgt für Kapitalversicherungen auf den Ab- und Erlebensfall mit zwölfjähriger Versicherungsdauer und laufender Prämienzahlung.
(2) Die Versicherungssumme im Ablebensfall darf nicht höher als die Versicherungssumme im Erlebensfall sein. Zusatzversicherungen dürfen nicht eingeschlossen werden.
(3) Der Versicherungsvertrag muß nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, jedoch vor dem 1. Juni 1987 abgeschlossen sein. Als Versicherungsbeginn darf frühestens der erste Tag des Monats der Antragstellung festgesetzt werden. Vorversicherungen dürfen nicht eingerechnet werden.
(4) Die Erstattung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 steht dem Steuerpflichtigen für nicht mehr als zwei Versicherungsverträge mit einer Gesamtjahresprämie von höchstens 5 000 S zu.
(5) Der Geschäftsplan, nach dem die Versicherungsverträge abgeschlossen werden, muß für alle Versicherungsunternehmen gleichlautend sein. Die Genehmigung des Geschäftsplanes ist vom Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs namens der in Betracht kommenden Versicherungsunternehmen zu beantragen. Die Gewinnanteile sind unter Bedachtnahme auf die Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen festzusetzen.
(6) Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn sich nach Abschluß des Vertrages herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Erstattung nicht vorliegen oder weggefallen sind.
Auslosung
§ 3. Versicherungsverträge im Sinne dieses Bundesgesetzes, bei denen ein Betrag bis zur Höhe des Sechsfachen der jährlichen Bemessungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 auf Grund einer Auslosung zusätzlich gezahlt wird, gelten nicht als Ausspielung im Sinn des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962.
Durchführung der Erstattung
§ 4. (1) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung im Wege des Versicherungsunternehmens bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die im § 2 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages, auf Grund dessen Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Ende des Versicherungsvertrages verliert diese Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.
(2) Die Erstattung erfolgt durch das Versicherungsunternehmen, bei welchem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Dieses fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Anforderung hat für alle Vorschreibungen von Versicherungsprämien innerhalb eines Kalendermonats gesammelt zu erfolgen. Die Finanzlandesdirektion überweist dem Versicherungsunternehmen den Betrag zugunsten der Versicherungsverträge der Steuerpflichtigen. Wird die Versicherungsprämie von einem Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist, innerhalb welcher nach den Bestimmungen des Geschäftsplans die unterlassene Prämienzahlung nachgeholt werden kann, nicht gezahlt, so hat das Versicherungsunternehmen innerhalb von zwei Wochen zu Lasten des Steuerpflichtigen den erstatteten Steuerbetrag an die Finanzlandesdirektion zurückzuzahlen.
(3) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, zu Lasten des Steuerpflichtigen die insgesamt nach § 1 Abs. 1 und 2 erstatteten Steuerbeträge an die für das Versicherungsunternehmen zuständige Finanzlandesdirektion für einen Versicherungsvertrag zurückzuzahlen, wenn innerhalb von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden, eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche erfolgt oder diese zur Sicherstellung dienen.
(4) Einkommensteuer-(Lohnsteuer)-Erstattungen und Rückzahlungen, die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(5) Erstattungsbeträge im Sinn dieses Bundesgesetzes sind insgesamt mit 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
(6) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 1, BGBl. Nr. 163/1982)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.
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