Verordnung der Bundesregierung vom 2. Feber 1982 über die Übertragung von Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“, BGBl. Nr. 610/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 675/1978 und 175/1981 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
Es werden nachstehend genannte Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übertragen:
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Bundesland Gerichtsbezirk Katastral- EZ Grundstücks-
gemeinde nummer
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Niederösterreich Tulln Kronau 33 85/2
87/3
88/1
88/3
92/1
92/4
95
36 92/5
Tulln 1 263 2762
2763
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