Verordnung der Bundesregierung vom 20. April 1982 über die Übertragung von Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 675/1978 und 175/1981 wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
Es werden nachstehend genannte Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übertragen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
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