Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind
§ 1. Der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes (Geschäftsführers) einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der Bund, Länder oder Gemeinden allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit wenigstens 50 vom Hundert des Grund- oder Stammkapitals beteiligt sind, hat eine Ausschreibung voranzugehen. Gleiches gilt für die Gesellschaften, die in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, aufgezählt sind.
§ 2. (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat die Ausschreibung möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu veröffentlichen. Wird eine Funktion neu begründet, so ist die Ausschreibung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme zu veröffentlichen.
(2) Die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten treffen auch Bund, Länder oder Gemeinden, wenn sie gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zur Bestellung eines Geschäftsführers befugt sind.
(3) Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat ferner über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
(5) Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
§ 3. Bewerber um eine der im § 1 angeführten Funktionen haben in ihrer Bewerbung die Gründe anzuführen, die sie für die Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen. Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten.
§ 4. (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat diese Funktion ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu vergeben.
(2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung und ihrer organisatorischen Fähigkeiten sowie auf Grund ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Das zur Bestellung zuständige Organ ist berechtigt, für die Suche nach für die Bekleidung der Funktion geeigneten Personen und für die Feststellung der Eignung der Bewerber insbesondere auch ein Gutachten oder mehrere Gutachten von Einrichtungen oder Unternehmungen heranzuziehen, deren Aufgabe oder Unternehmungsziel die Erstellung derartiger Beurteilungen ist.
§ 5. Über die Bewerbung und alle ihrer Beurteilung dienenden Auskünfte und Unterlagen haben die Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.
§ 6. § 8 des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 23/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1973 wird aufgehoben.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundeskanzler und die einzelnen Bundesminister entsprechend ihrem Wirkungsbereich betraut.
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