Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Maßnahmen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft
Abschnitt I
Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse der Funktionsfähigkeit einer marktwirtschaftlichen Ordnung Maßnahmen zu setzen, die der Leistungssteigerung und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmungen dienen, die
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören,
im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Umsatzes, die Kapitalausstattung und die Stellung am Markt als kleine oder mittlere Unternehmungen anzusehen sind und
vom Eigentümer oder Miteigentümer als Unternehmer zu einem wesentlichen Teil geleitet werden.
(2) Diese Maßnahmen sind auf den Bestand einer Vielzahl von Unternehmungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und deren wesentlichen volkswirtschaftlichen Beitrag zu einem qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebot an Waren und Dienstleistungen, zur Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung und zur Schaffung einer Vielzahl von Aus- und Fortbildungs- sowie von Berufs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu richten.
§ 2. (1) Der Bund hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie besonderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bei seinen wirtschaftspolitischen Tätigkeiten auf die Stärkung der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bedacht zu nehmen.
(2) Soweit finanzielle Förderungen aus arbeitsmarkt- oder strukturpolitischen Gründen erforderlich sind, haben sie unter Wahrung der Eigenverantwortung und der Entscheidungsfreiheit der geförderten Personen und Unternehmungen zu erfolgen. Dadurch soll insbesondere die Eigeninitiative angeregt und unterstützt werden.
(3) Finanzielle Förderungen sind in der Regel von einer angemessenen Eigenleistung abhängig zu machen.
Abschnitt II
Maßnahmen zur Leistungssteigerung
§ 3. Maßnahmen, die der Leistungssteigerung der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dienen, sind die Förderung
der Betriebsberatung;
durch Information;
von Kooperationen;
von Rationalisierung;
von Forschung, Entwicklung und Innovation;
des Ausbaues der Zulieferungsmöglichkeiten auf verschiedene Wirtschaftssparten, insbesondere durch Beratung und Information sowie des Recycling;
der Bereitschaft zur Ausbildung von Lehrlingen durch Sicherung der Ausbildungsmöglichkeiten;
der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der Umschulung von Unternehmern und Arbeitnehmern.
Abschnitt III
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
§ 4. Maßnahmen, die der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dienen, sind
Gewährung von Zinsenzuschüssen, Prämien, zinsengünstigen Darlehen und Bürgschaftsübernahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit;
Gewährung von Prämien und Übernahmen von Bürgschaften für Betriebsneugründungen und übernahmen;
Übernahme von Garantien und Ausfallsbürgschaften durch Finanzierungsgarantiegesellschaften;
Gewährung von Produktionskrediten, Rahmenkrediten und Fakturenvorschüssen sowie Exportrisikogarantien für Exportgeschäfte;
Gewährung von zinsengünstigen Darlehen, nichtrückzahlbaren Förderungsbeiträgen, Zinsenzuschüssen und Übernahme von Haftungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Der Bericht gemäß § 5 ist erstmals im Jahre 1983 vorzulegen und kann in diesem Jahr dem Nationalrat auch erst im vierten Quartal übermittelt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.
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