Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 1982)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-24
Status Aufgehoben · 2013-02-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107

BGBl. Nr. 545/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Änderungshistorie JSON API

(3) Die Anhörung des Energielenkungsbeirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die Energie-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.

§ 25. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhaft Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 25. Der Energielenkungsbeirat und der Elektrizitätsbeirat in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes haben ihre Geschäftsordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnungen haben unter Bedachtnahme auf die §§ 21 bis 24 die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die zu erteilen ist, wenn sie dieser Voraussetzung entsprechen.

§ 25. Der Energielenkungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die zu erteilen ist, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

§ 26. (1) Zur Beratung des Landeslastverteilers (§ 15 Abs. 1) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:

1.

je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

2.

höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;

3.

zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeslastverteiler. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 25 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

§ 26. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 26. Die Mitglieder des Energielenkungsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

5.

Strafbestimmungen

§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer

a)

Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist;

b)

Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13 und 15 zuwiderhandelt;

c)

vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen gemäß lit. b erschwert oder unmöglich macht;

2.

mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, wer

a)

einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;

b)

einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;

c)

vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;

3.

mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling, wer eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

§ 27. (1) Zur Beratung des Landeshauptmannes (§ 17 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:

1.

je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

2.

höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;

3.

zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.

(3) Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten die §§ 24 bis 26 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

§ 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988)

5.

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer

a)

Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist;

b)

Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13 und 17 zuwiderhandelt;

c)

vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen gemäß lit. b erschwert oder unmöglich macht;

2.

mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer

a)

einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;

b)

einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;

c)

vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;

3.

mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

5.

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer

a)

Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3, 10 und 20a erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist;

b)

Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13, 17 und 20d zuwiderhandelt;

c)

vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen gemäß lit. b erschwert oder unmöglich macht;

2.

mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer

a)

einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;

b)

Verordnungen über Meldeverpflichtungen (§ 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 20b Abs. 2) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;

c)

vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;

3.

mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

§ 29. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988)

§ 29. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 28 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 bezahlt.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 28 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18, kann die gemäß § 11 oder § 17 zuständige Behörde einen Stromverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug ausschließen.

§ 29. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 28 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 bzw. § 20f bezahlt.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 28 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 oder § 20f, kann die gemäß § 11 bzw. § 20b oder § 17 zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.

§ 30. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 27 dadurch begründet, daß der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 16 bezahlt.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 27 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 16, kann die gemäß § 11 oder § 15 zuständige Behörde einen Stromverbrauch entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug auszuschließen.

§ 30. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 30. (1) Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 30. (1) Die Bundespolizei hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

(2) Die Landespolizeidirektionen haben die von ihren Organen in den in § 8 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, genannten Gebieten dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 31. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988)

6.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 (Anm.: richtig: § 21 Abs. 2 Z 1 und 2), § 22, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) Art. II § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 8 Abs. 1 und die §§ 10 bis 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Die gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 178/1998 ernannten Mitglieder der Beiräte der Landeslastverteiler gelten bis zu ihrer Abberufung als Mitglieder des Beirats des Landeshauptmannes gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 149/2001.

(6) Die vom Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 erhobenen Daten und Ausarbeitungen für Zwecke der Lastverteilung sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.

6.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 31. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006)

(2) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 (Anm.: richtig: § 21 Abs. 2 Z 1 und 2), § 22, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) Art. II § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 8 Abs. 1 und die §§ 10 bis 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Art. II § 1a, § 2 Abs. 1 und 4, § 10 Z 6, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 13, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, 3 und 5, § 20, §§ 20a bis 20j, § 21 Abs. 1 und 2 Z 3, § 22 Abs. 1, § 22a, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 25, § 26, § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 29 und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 106/2006 treten mit xxxxxx in Kraft. Verordnungen gemäß Art. II § 11 Abs. 2 und § 20b Abs. 2 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 178/1998 ernannten Mitglieder der Beiräte der Landeslastverteiler gelten bis zu ihrer Abberufung als Mitglieder des Beirats des Landeshauptmannes gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 149/2001.

(7) Die vom Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 erhobenen Daten und Ausarbeitungen für Zwecke der Lastverteilung sind der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

6.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 31. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006)

(2) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 (Anm.: richtig: § 21 Abs. 2 Z 1 und 2), § 22, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) Art. II § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 8 Abs. 1 und die §§ 10 bis 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Art. II § 1a, § 2 Abs. 1 und 4, § 10 Z 6, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 13, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, 3 und 5, § 20, §§ 20a bis 20j, § 21 Abs. 1 und 2 Z 3, § 22 Abs. 1, § 22a, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 25, § 26, § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 29 und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 106/2006 treten mit xxxxxx in Kraft. Verordnungen gemäß Art. II § 11 Abs. 2 und § 20b Abs. 2 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 178/1998 ernannten Mitglieder der Beiräte der Landeslastverteiler gelten bis zu ihrer Abberufung als Mitglieder des Beirats des Landeshauptmannes gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 149/2001.

(7) Die vom Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 erhobenen Daten und Ausarbeitungen für Zwecke der Lastverteilung sind der Energie-Control GmbH zu übermitteln.

(8) Art. II § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

§ 32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988)

§ 32. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für Inneres;

3.

hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 19 der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Verkehr, Innovation und Technologie sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

6.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

7.

hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

8.

hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Justiz;

9.

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

§ 33. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

(2) die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

6.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(1a) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 791/1996)

2.

hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für Inneres;

4.

hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 18 der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

6.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;

7.

hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;

8.

hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz;

9.

im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

6.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(1a) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(1b) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 791/1996)

2.

hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für Inneres;

4.

hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 18 der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

6.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;

7.

hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;

8.

hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz;

9.

im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

6.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(1a) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(1b) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 791/1996)

2.

hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für Inneres;

4.

hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 18 der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Wissenschaft und Verkehr sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

6.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;

7.

hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;

8.

hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz;

9.

im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 35. Soweit die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Juni 1975, BGBl. Nr. 362, betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft, auf Grund des Lastverteilungsgesetzes 1952, BGBl. Nr. 207, erlassen wurde, bleibt sie als Bundesgesetz weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Bestimmungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.

Artikel III

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.