Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982 über die Förderung der Versorgung mit Fernwärme (Fernwärmeförderungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
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Anwendungsbereich

§ 1. (1) Für ein Fernwärmeausbauprojekt können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Bundesmittel auf Antrag Förderungen gewährt werden.

(2) Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet.

(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993 begonnen wird.

(4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.

(5) Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes (Bundesvoranschlag) für Zwecke der Fernwärmeförderung veranschlagten Beträgen sind

1.

40 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer Investitionssumme von höchstens 30 Millionen Schilling,

2.

60 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer 30 Millionen Schilling übersteigenden Investitionssumme

zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich gemäß Z 1 oder Z 2 ergebende Quote nicht ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel sind auf die sich gemäß Z 2 ergebenden Quote anzurechnen.

Förderung von Fernwärmeerzeugungsanlagen

§ 2. (1) Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen

1.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Heizwerken oder Heizkraftwerken unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend mit Biomasse oder mit Braunkohle beheizt werden,

2.

bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,

3.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,

4.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher oder sonstiger Abwärme,

5.

für die Erschließung einer geothermischen Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der Fernwärmeversorgung dient,

6.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,

gewährt werden.

(2) Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen sind (sonstige Unternehmen), kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend Dritten zugeführt wird.

Förderung von Fernwärmeleitungs- und verteilanlagen

§ 3. Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen

1.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeleitungs- oder verteilanlagen, sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung, zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen und der Innendurchmesser der Leitungen mindestens 40 mm beträgt,

2.

für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen ohne Einschränkung des Innendurchmessers, sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen,

3.

für die Anschaffung oder Herstellung von Hausanschlußleitungen einschließlich Übergabestation und von zentralen Wärmeverteilanlagen innerhalb eines Gebäudes, sofern diese aus Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie oder Biomasse gespeist werden und die geförderten Anlagen im Eigentum des Unternehmens verbleiben,

in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge verrechnet werden.

Grundsätze der Förderung

§ 4. (1) Bei der Gewährung der Förderungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie

1.

den in den §§ 2 und 3 angeführten Zwecken dienen,

2.

im volkswirtschaftlichen, insbesondere im energiewirtschaftlichen Interesse unter besonderer Beachtung des ausgewogenen und rationellen Einsatzes einzuführender Primärenergieträger der Entlastung der Handelsbilanz von Energieimporten und der Koordination der leitungsgebundenen Energieträger geboten erscheinen,

3.

zur Verbesserung der regionalen wirtschaftlichen, insbesondere arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten beitragen,

4.

den Umweltschutz, insbesondere durch die Verminderung der Gesamtemissionen von Schadstoffen verbessern; und daß

5.

die Durchführung des geplanten Vorhabens ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich wäre.

(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist. Vorhaben zur Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Fernwärme dürfen nur unter der Voraussetzung gefördert werden, daß diese Anlagen mit Einrichtungen, Betriebsweisen und Reinigungsverfahren zur Verringerung von Umweltbelastungen ausgestattet werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.

(4) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist unzulässig, wenn für das Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund gewährt wird. Dies gilt nicht für die Förderung für Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, und für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist werden.

§ 5. Über die näheren Bedingungen der Gewährung von Förderungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Grundsätzen des § 4 Richtlinien erlassen.

Art der Förderung

§ 6. (1) Die Förderung erfolgt in Form von einmaligen Geldzuwendungen:

1.

Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) nicht übersteigt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 8 vH der gesamten Investitionssumme gewährt werden. Sofern es sich um ein Projekt handelt, das dem Erstaufbau eines Versorgungsgebietes dient, kann die einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 10 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.

2.

Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes mehr als 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) beträgt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 6 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.

3.

Die in Z 1 und 2 genannten Geldzuwendungen vermindern sich bei Fernwärmeausbauprojekten, die nicht erneuerbare Energieträger einsetzen, für Förderungen gemäß Z 1 auf maximal 6 vH bzw. 8 vH, für Förderungen gemäß Z 2 auf maximal 4 vH.

Investitionssumme im Sinne der Z 1 bis 3 ist die Summe aller Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen und Fernwärmeverteilungsinvestitionen eines Fernwärmeausbauprojektes. Die Förderungen gemäß Z 1 bis 3 sind insgesamt mit einer Summe von 30 Millionen Schilling Geldzuwendungen pro Jahr und Förderungswerber begrenzt.

(2) Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.

(3) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) können über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH der verlorenen Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.

(4) Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann der Bund über Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal 6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels der Bundesbürgschaft übernehmen.

(5) Die Auszahlung der Geldzuwendungen erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode, jedoch darf die zu diesem Zeitpunkt geleistete Zuwendung die Kosten der bereits getätigten Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt werden.

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr 744/1988.)

§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr 744/1988.)

Förderung der Erstellung von Konzepten und Studien

§ 9. (1) Der Bund kann als Träger von Privatrechten die Erstellung regionaler (lokaler, kommunaler) Energieversorgungskonzepte zum Zweck der Koordinierung der leitungsgebundenen Energien zur Deckung des Niedertemperaturwärmebedarfs unter besonderer Beachtung der Nutzung des wirtschaftlichen Fernwärmepotentials fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.

(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten zur Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte die Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten und Abwärmekatastern fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe der Bundesförderung beitragen.

(3) Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Abs. 2) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im § 2 genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.

(4) Die Förderung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.

Abwicklung der Förderung

§ 10. (1) Ansuchen auf Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 1 bis 6 sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Die in ihnen enthaltenen energiewirtschaftlichen Angaben haben sich tunlichst auf in § 9 genannte Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten zu stützen.

(2) Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren,

2.

Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger,

3.

eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2 einschließlich der Begründung der technischen Konzeption,

4.

die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung,

5.

die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlußdichte,

6.

ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen,

7.

einen Bauzeitplan,

8.

die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten,

9.

eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes,

10.

Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden,

11.

Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger,

12.

Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können,

13.

Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, Angabe spezifischer regionaler klimatischer und orographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen,

14.

Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite,

15.

Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten.

16.

im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle (§ 2 Abs. 1 Z 5) ein geologisches Gutachten.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 744/1988.)

(4) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (§§ 15 ff.) festlegen.

§ 11. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann jenes Landes, in dem durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3 und 9 beauftragen. In diesem Fall sind die Ansuchen beim Amt der Landesregierung einzubringen. Wird die Wärme in mehreren Ländern abgegeben, haben die Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. In diesem Fall ist zur Entgegennahme des Ansuchens das Amt der Landesregierung jenes Landes zuständig, in dem die voraussichtlich größte Abgabe von Wärme erfolgen soll. Der Landeshauptmann hat eine Vorprüfung der Ansuchen insbesondere im Hinblick auf die im § 10 Abs. 2 unter Z 1, 2, 3, 5, 12, 13, 14 und 15 angeführten Angaben vorzunehmen und diese unter Anschluß der Vorprüfungsergebnisse sowie einer Mitteilung über die beabsichtigte Förderung des Projektes durch Land oder Gemeinde binnen zwei Monaten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten. Liegt eine Untersuchung über die Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gemäß § 9 Abs. 3 vor, ist sie bei der Vorprüfung zu berücksichtigen.

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