Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1982 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Pflasterer (Pflasterer-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Pflasterer (§ 94 Z 64 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Bearbeiten von Randsteinen und sämtlichen Pflastersteinen aus Kunst- und Naturstein sowie deren Formsteinen,
Nivellieren und Einspannen der zu pflasternden Fläche nach Plan,
niveaugerechte Pflasterung mit Pflastersteinen aus Natur- und Kunststein in verschiedenen Verlegetechniken im Mörtel, im Beton sowie im Sand,
Versetzen von Randbegrenzungen mit Pflaster- und Randsteinen,
Böschungs- und Stufenpflasterung,
Herstellen von Wasserschutzgräben (Rigolen).
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach fünf Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach drei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
Flächen- und Materialbedarfsberechnung und
Erstellung eines Angebotes mit Fachkalkulation zu umfassen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung
eines Grundrisses sowie von Schnitten und Ansichten einer projektierten Pflasterarbeit und
eines Verlegeplanes
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Natursteinpflaster,
Kunststeinpflaster,
Konstruktionsmaterial,
Betongüten,
Zuschlagstoffe;
Arbeitskunde
Pflasterungsarten,
Maschinen und Werkzeuge (Arten, Verwendung und Wartung),
Unfallverhütung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
Vorschriften betreffend die Einrichtung von Baustellen und die Durchführung von Arbeiten auf Baustellen,
Sicherheitsvorschriften,
ÖNORMEN
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1982 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Prüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Pflasterer beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1982 außer Kraft.
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