Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. April 1982, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-05-01
Status Aufgehoben · 2004-12-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Wirtschaftsrechnen,

b)

Fachkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” hat die nachstehenden, nach Angaben der Prüfungskommission durchzuführenden Tätigkeiten zu umfassen:

a)

Zurichten einer gemischten Form (Formschließen und Standmachen), Druck auf einer Hochdruckzylindermaschine,

b)

Kopie von Montagen auf vorbeschichtete Flachdruckplatten, Abdecken der Filmränder sowie Fertigmachen der Platten zum Druck, Eindruck einer zweiten Farbe, Druck beider Farben auf Flachdruckmaschinen,

c)

Mischen eines vorgegebenen Farbtones.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallsverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit” sind folgende Kriterien maßgebend:

fachgerechte Ausführung,

Paßgenauigkeit des Drucks,

Erreichen und Halten des Farbtons,

Fachgerechtigkeit der Zurichtung,

richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Teil der Prüfung hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Wirtschaftsrechnen” hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regienberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg),

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde” hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Druckverfahren,

Arbeitsablauf in einer Druckerei,

Werkstoffe (Papier, Druckplatten, Druckfarben),

Farbenlehre,

Werkzeuge und Druckmaschinen,

Ausschießschemen,

Druckformen (Satz, Klischees, Duplikate, Offsetplatte),

Kopie,

Weiterverarbeitung,

Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung, Zuschußberechnung. Wird die Prüfung in der programmierten Form abgenommen, so sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Flachdrucker, Kupferdrucker oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker kann bis 30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1982 in Kraft.

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