Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. April 1982 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kunststeinerzeuger(Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kunststeinerzeuger (§ 94 Z 43 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Bereiten eines Kunststeinmischgutes,
Herstellen von Formen,
Zurichten und Anbringen der Bewehrung,
Lagern des Produktes während der normgemäßen Abbindezeit,
Oberflächenbearbeitung (Schleifen, Spachteln, Stocken, Kröneln, Scharrieren, Spitzen, Schaben, Polieren und Absäuern).
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines einteiligen oder eines mehrteiligen Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
Fachkalkulation (Materialbedarfs- und -kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)
zu umfassen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe zu umfassen:
Maßstäbliches Zeichnen im Grundriß, Aufriß und Schnitt von Werkstücken einschließlich Konstruktionen von Stiegenanlagen,
Anfertigen von Schablonen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Vorkommen, Eigenschaften und Verarbeitung der für die Kunststeinherstellung gebräuchlichsten Rohstoffe,
Zement und Gesteinsarten sowie ihre Unterschiede in bezug auf Härte,
Mischungen, die für die Kunststeinherstellung am häufigsten verwendet werden,
Bewehrung,
Aufbewahrung, Lagerung und Möglichkeiten der Anwendung der Rohstoffe,
Korngrößenzusammenstellung, Treib- und Schwunderscheinungen,
Schäden durch Witterungseinflüsse, Materialfehler und fehlerhafte Bearbeitung,
Isolierstoffe, Dichtungs- und Härtemittel gegen Zerstörung und Abnutzung,
Möglichkeiten der Verwendung chemischer Hilfsstoffe,
Farbstoffe, die bei der Kunststeinherstellung verwendet werden;
Werkzeug- und Gerätekunde
Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeitsgerüste und ihre Wartung.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,
ÖNORMEN
zu stellen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1982 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Kunststeinerzeuger beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1982 außer Kraft.
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