Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. April 1982 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Stukkateure (Stukkateur-Meisterprüfungsordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Stukkateure (§ 94 Z 76 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Ziehen eines Profiles mit Zusammenputzen der Ecken,
Feinputzen (Glätten) einer Grobputzfläche,
Anfertigen einer Leimform,
Anfertigen einer Probefläche in Stukkolustro und in Kunstmarmor.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
Flächen-, Raum- und Gewichtsberechnung,
Fachkalkulation (Materialbedarfs- und -kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)
zu umfassen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe zu umfassen:
Maßstäbliches Zeichnen von Stuckarbeiten im Grundriß, Aufriß und Schnitt,
Zeichnen von Schablonen,
Entwerfen eines Profiles und Eckgesimses.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung sowie Aufbewahrung und Lagerung der gebräuchlichen Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Mörtelzubereitung;
Stilkunde
Kenntnis der Stilepochen,
Erkennen und Beschreiben der Stilmerkmale an Hand von Bildern;
Arbeitskunde
Arten der Rabitzarbeiten,
Techniken zur Anfertigung von Schablonen,
Putzarten;
Werkzeug- und Gerätekunde
Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeits- und Schutzgerüste und ihre Wartung.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes zu stellen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1982 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Stukkateure beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1982 außer Kraft.
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