Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. April 1982, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
Artikel I
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Für den Lehrberuf Belagsverleger in der Anlage 1 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1087/1994);
für den Lehrberuf Drucker in der Anlage 2.
Anlage 1 zu Artikel I
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Belagsverleger
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der !Handhaben und Instandhalten der zu
zu verwendenden Werkzeuge, !verwendenden Werkzeuge, Maschinen,
Maschinen, Vorrichtungen, !Vorrichtungen, Einrichtungen und
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe !Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und !Kenntnis der Werk- und
Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften !Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften
und Verwendungs- und Be- und !und Verwendungs- und Be- und
Verarbeitungsmöglichkeiten !Verarbeitungsmöglichkeiten
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- !Kenntnis einfacher
!bauphysikalischer Vorgänge (Kälte,
!Wärme, Schall, Feuchtigkeit)
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Kenntnis der Arten des !Kenntnis über die Herstellung des
unmittelbaren Untergrundes !Untergrundes unter Bedachtnahme
!auf die einschlägigen ÖNORMEN
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- !Prüfen des Untergrundes
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- !Anfertigen von Verlegeskizzen
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Lesen von Skizzen !Lesen von Bauzeichnungen
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Einwinkeln ! -
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Verlegen von Dämmschichten und !Verlegen von Dämmschichten und
Herstellen von Haftbrücken !Herstellen von Haftbrücken
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Schütten, Planieren, Einwiegen !Schütten, Planieren, Einwiegen und
und Verdichten des nicht !Verdichten des nicht
monolithischen Untergrundes !monolithischen Untergrundes
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Zubereiten von Spachtelmassen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Spachteln ! -
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Schleifen !Schleifen
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Glätten von Spachtel-, Ausgleich-!Glätten von Spachtel-, Ausgleich-
und Nivelliermassen !und Nivelliermassen
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- !Schließen von Dehnungs- und
!Arbeitsfugen
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Kleben und Verlegen !Kleben und Verlegen
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Schneiden und Zuschneiden !Schneiden, Zuschneiden, Fräsen,
!Verschweißen und Verkleben
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Versetzen von einfachen Profilen !Versetzen von Spezialprofilen
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Erstpflegen von Belägen im Rahmen!Erstpflegen von Belägen im Rahmen
der Verlegung !der Verlegung
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Arbeiten im Zusammenhang mit dem !Arbeiten im Zusammenhang mit dem
Entfernen alter Beläge !Entfernen alter Beläge
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Grundkenntnisse der sich aus dem !Grundkenntnisse der sich aus dem
Lehrvertrag ergebenden !Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 !Verpflichtungen (§§ 9 und 10
Berufsausbildungsgesetz) !Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen !Kenntnis der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften sowie der!Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden !sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des !Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit !Lebens und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der !Grundkenntnisse der
aushangpflichtigen !aushangpflichtigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften !arbeitsrechtlichen Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person.............2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen...........2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen...........3 Lehrlinge
ab 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je weitere drei fachlich einschlägig
ausgebildete Personen........................1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als drei Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 2 zu Artikel 1
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Drucker
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und
Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis des ! - ! -
wesentlichen ! !
technischen Arbeits- ! !
ablaufes in einer ! !
Druckerei ! !
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Kenntnis der ! - ! -
wichtigsten Druckver- ! !
fahren ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der ! - ! -
Behandlung der ! !
Druckformen (Satz, ! !
Klischee, Duplikat) ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Kenntnis der ! -
!Beschaffenheit der !
!Druck- und !
!Kopiervorlagen !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Grundkenntnisse der ! -
!Reproduktionsphoto- !
!graphie !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Kenntnis der Film- ! -
!montage !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Grundkenntnisse der ! -
!einschlägigen Begriffe!
!der Chemie und Physik !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Kenntnis der ! -
!Flachdruckplatten, !
!deren Oberfläche und !
!Behandlung !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Grundkenntnisse in der!Kenntnis der Kopier-
!Kopie !systeme (Kopier-
! !maschinen) für den
! !Flachdruck
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Herstellen von Druck-
! !platten für ein- und
! !mehrfärbige Strich-
! !und Rasterarbeiten
----------------------!----------------------!----------------------
Einrichten und ! - ! -
Bedienen von ! !
Tiegeldruckpressen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Einrichten und
! !Bedienen klein-
! !formatiger Flachdruck-
! !maschinen
---------------------------------------------!----------------------
Stand- und Formatmachen sowie Herstellen ! -
eines Einteilungsbogens !
---------------------------------------------!----------------------
Kenntnis der !Ausschießen !Ausschießen
Ausschießregeln, ! !
Falzen, Papierwende- ! !
möglichkeiten ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis des ! - ! -
typografischen Maß- ! !
systems und der ! !
Fachausdrücke ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der Zurichte-! - ! -
arten von Werk-, ! !
Tabellensatz und ! !
Strichklischees ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Erstellen der ! - ! -
verschiedenen ! !
Aufzugsarten ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Anfertigen von ! - ! -
Zurichtungen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Montieren der Druck- ! - ! -
platten, Zinkklischee,! !
Fotopolymerplatten ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Zurichten und Drucken ! - ! -
von gemischten Formen ! !
und Autotypien - ! !
Original und Duplikat ! !
```
```
Kenntnis der mechanischen Prinzipien von Hoch- und
Flachdruckmaschinen
```
```
- !Kenntnis der Farben- !Kenntnis der Farben-
!lehre !lehre
----------------------!----------------------!----------------------
- !Kenntnis der ! -
!Farbzusätze und Druck-!
!hilfsmittel sowie !
!deren Anwendung !
```
```
Kenntnis der Druckfarben (Herstellung, Echtheitseigenschaften,
Normungen)
```
```
Mischen und Aufbe- !Mischen und Aufbe- !Mischen und Aufbe-
reiten von Druckfarben!bereiten von Druck- !bereiten von Druck-
!farben !farben
----------------------!---------------------------------------------
- !Einstellen der Druckmaschinen vom Anleger bis
!zur Anlage
----------------------!---------------------------------------------
- !Ein- und Mehrfarbenarbeiten, Farbabstimmen,
!Fortdruck
----------------------!---------------------------------------------
- ! - !Grundkenntnisse der
! !Densitometrie
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der Papier- !Praxisbezogene Papier-!Praxisbezogene Papier-
formate und !behandlung !behandlung
Grammaturen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Kenntnis der Eigen- !Kenntnis der
!schaften und Verwend- !Herstellung von Be-
!barkeit verschiedener !druckstoffen (Papier,
!Bedruckstoffe !Folien, Papierver-
! !edelung)
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- !Kenntnis über Druckschwierigkeiten und deren
!Behebung
----------------------!---------------------------------------------
- ! - !Behandeln von
! !Gummidrucktüchern für
! !den Flachdruck
----------------------!---------------------------------------------
- !Ausführen spezieller Druckarbeiten: Prägen,
!Stanzen, Perforieren
----------------------!---------------------------------------------
- ! - !Grundkenntnisse des
! !Rollenrotations-
! !druckes (Hoch- und
! !Flachdruck)
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Kenntnis der Weiter-
! !verarbeitung von
! !Druckbögen
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
1 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......1 Lehrling
4 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......2 Lehrlinge
7 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......3 Lehrlinge
10 bis 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen....4 Lehrlinge
von der 13. bis 30. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildeten
Personen....................................1 weiterer Lehrling
ab dem 31. fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 4 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen....................................1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.