Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1982 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Vergolder und Staffierer (Vergolder- und Staffierer-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-08-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Vergolder und Staffierer (§ 94 Z 80 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Schleifen, Reparieren (Grundschneiden), Löschen (Staubfreimachen), Polimenten und Branntweinvergolden (glänzend und matt),

2.

Fassen einer bereits in Kreide grundierten Figur,

3.

Blattmetallvergolden einer bereits schellackierten Profilleiste, Anlegen mit Mixtion, Blattmetall-(Schlagmetall-)auflegen, Einkehren, Überziehen mit Schellack,

4.

Polierbronzevergolden eines Rahmens (glänzend und matt),

5.

Marmorieren eines Brettes nach vorgelegtem Muster,

6.

Lüstrierung auf Blattsilber und Weißpolimentierung (Polierweiß) eines Rahmens je zur Hälfte.

(2) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der Meisterarbeiten folgendes mitzubringen:

1.

ein bereits grundiertes Ornament im Barockstil in der Größe von zirka 50 x 20 cm,

2.

eine in Kreide grundierte Figur in der Größe von zirka 30 cm,

3.

eine bereits schellackierte Profilleiste (80 x 10 cm),

4.

einen Rahmen in der Größe von 40 x 30 cm,

5.

ein Brett in der Größe von 50 x 50 cm,

6.

einen Rahmen in der Größe von 40 x 30 cm, der bereits grundiert, geschliffen und ausgearbeitet und dessen eine Hälfte für die Lüstrierung bereits in Blattsilber (Glanz) fertiggestellt ist.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1.

Flächen- und Rahmenberechnung,

2.

Fachkalkulation (Materialbedarfs- und -kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung eines Stilornamentes zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde

2.

Arbeitskunde

a)

Stilkunde,

b)

Kunstgeschichte,

c)

Konservieren und Restaurieren,

d)

Werkzeuge und Geräte,

e)

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf an Hand konkreter Beispiele.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1982 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Vergolder und Staffierer beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31 Juli 1982 außer Kraft.

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