Bundesgesetz vom 17. Juni 1982 über Maßnahmen im Bereiche der Berufsausbildung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-06-30
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Ungeachtet des Ablaufes der im § 2 Abs. 7 und 8 des Berufsausbildungsgesetzes sowie der im Art. III Z 1 Abs. 2 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, vorgesehenen Fristen dürfen Lehrlinge bis zum 31. Dezember 1985 neu aufgenommen werden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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