Bundesgesetz vom 17. Juni 1982 über Maßnahmen im Bereiche der Berufsausbildung
§ 1. Ungeachtet des Ablaufes der im § 2 Abs. 7 und 8 des Berufsausbildungsgesetzes sowie der im Art. III Z 1 Abs. 2 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, vorgesehenen Fristen dürfen Lehrlinge bis zum 31. Dezember 1985 neu aufgenommen werden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
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