Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Mai 1982 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Metall- und Eisengießer (Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-08-01
Status Aufgehoben · 1995-03-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Metall- und Eisengießer (§ 94 Z 55 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Sandaufbereiten,

2.

Formen von Modellen für Eisen, Schwermetall und Leichtmetall,

3.

Kernmachen mit Kerneisen und Entlüften,

4.

Legieren und Schmelzen,

5.

Gießen,

6.

Nachbearbeiten (Gußputzen, Ausbessern von Gußfehlern).

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:

1.

Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik,

2.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Gießereitechnik.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Volums- und Gewichtsberechnungen,

2.

Materialbedarfsberechnungen,

3.

Schwindmaßberechnungen,

4.

Festigkeitsberechnungen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer zum Guß fertigen Form zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Vorkommen und Gewinnung von Eisen; Herstellung von Stahl, Edelstahl und anderen Metallen,

b)

Unedle Metalle und ihre Legierungen,

c)

Werkstoffe und Hilfsstoffe,

d)

Formsand,

e)

Schleifmittel,

f)

Werkstoffprüfung;

2.

Arbeitskunde

a)

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

b)

Werkzeuge und Modelle,

c)

Physikalische und chemische Grundbegriffe,

d)

Gießereimaschinen,

e)

Schmelzöfen,

f)

Formarten,

g)

Gießverfahren,

h)

Ausbessern von Gußfehlern,

i)

Techniken der Nachbehandlung.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.

sicherheitstechnische Vorschriften,

2.

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung,

3.

Arbeitnehmerschutzvorschriften auf dem Gebiet des Verwendungsschutzes,

4.

ÖNORMEN

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1982 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Metall- und Eisengießer beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1982 außer Kraft.

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