Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Juli 1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-07-01
Status Aufgehoben · 1992-10-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - mit Ausnahme des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz - verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte sowie nach Maßgabe des § 5 auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Druckgaspackungen (§ 2) gelagert werden.

(2) Die Verordnung ist auf die Lagerung jener Druckgaspackungen nicht anzuwenden, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 g brennbare Stoffe oder chemisch instabile Stoffe enthalten und mit dem in der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 132/1981 festgelegten Flammensymbol zu kennzeichnen sind.

(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

Begriffe

§ 2. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung sind in der Regel für die einmalige Befüllung bestimmte Versandbehälter mit einem Entnahmeventil und einer Zerstäubungsvorrichtung, die einen Wirkstoff und, sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt, ein verdichtetes oder verflüssigtes Gas (Druckgas) enthalten.

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von Druckgaspackungen dienen;

2.

Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von Druckgaspackungen und der Lagerung anderer Waren dienen;

3.

Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch Druckgaspackungen zum Verkauf bereitgehalten werden;

4.

Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden: Verkaufsräume, in denen die Kunden die gewünschte Ware aus dem Regal selbst entnehmen.

§ 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieser Verordnung

1.

brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;

2.

brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;

3.

wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von 10 Minuten so weit unterbindet, daß auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der Druckgaspackungen keine höhere Temperatur als 50 Grad C auftritt.

Lagerung von Druckgaspackungen in nicht genehmigungspflichtigen

gewerblichen Betriebsanlagen

§ 5. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen Druckgaspackungen nur nach Maßgabe der §§ 6 und 7 gelagert werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Druckgaspackungen dürfen nicht einer Erwärmung über 50 Grad C, zB durch starke Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen, ausgesetzt sein.

(2) Druckgaspackungen müssen so gelagert werden, daß zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen) ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird, sofern nicht eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen nicht auf Druckgaspackungen gerichtet sein.

(3) Druckgaspackungen, die undicht sind oder sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel aufweisen, müssen aus dem Lagergut ausgeschieden und gesondert verwahrt werden.

Lagerungsverbote

§ 7. Die Lagerung von Druckgaspackungen ist verboten

1.

in Stiegenhäusern,

2.

in Ausgängen, in Notausgängen und in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern und von Notausgängen,

3.

in Schaufenstern,

4.

im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen,

5.

in Durchfahrten und auf Gängen.

Lagerräume

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch brandbeständige Wände und ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie lüftbar sein.

(2) Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in Boden- und Deckennähe so anzuordnen, daß eine gute Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung über Lüftungsöffnungen nicht angenommen werden kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die Ansaugung der Raumluft in Bodennähe erfolgen muß.

(3) Türen und Tore der Lagerräume müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein. Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen sie zumindest brandhemmend und rauchdicht sein.

(4) Der Fußboden von Lagerräumen muß aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.

§ 9. (1) Lagerräume dürfen nur mittels Warmluft oder Heizkörpern beheizt werden, deren Oberflächentemperatur höchstens 120 Grad C beträgt.

(2) In Lagerräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein.

§ 10. Die Lagerräume dürfen nur zu 60 vH ihrer Grundfläche zu Lagerzwecken beansprucht werden.

§ 11. Druckgaspackungen dürfen nur in Kartons oder in anderer Form, zB in hinreichend festen Kunststoffolien, einfach verpackt oder ohne Verpackung auf Paletten oder Regalen gelagert werden. Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt sein.

Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2

§ 12. Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2 dürfen nicht unter Räumen liegen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.

§ 13. Für die erste Löschhilfe müssen in der Nähe des Einganges von Lagerräumen gemäß § 12 mindestens 12 kg Löschmittel, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß ÖNORM EN 2, Mai 1973, vorhanden sein. Die Füllung der Löschgeräte darf 6 kg nicht unterschreiten. Die Löschgeräte müssen dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.

§ 14. Werden Druckgaspackungen in Lagerräumen gemäß § 12 höher als 2 m gelagert, so müssen die im Lagerraum vorhandenen Verkehrswege so breit bemessen sein, daß sie mit fahrbaren Lasthebeeinrichtungen befahren werden können.

Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 bis 500 m2

§ 15. Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 bis 500 m2 dürfen nicht in Wohngebäuden liegen; sie dürfen nicht unmittelbar unter oder neben Arbeitsräumen liegen und dürfen weder mit Arbeitsräumen noch mit betriebsfremden Räumen verbunden sein.

§ 16. Jeder Lagerraum gemäß § 15 muß mindestens zwei ins Freie oder über brandbeständige Gänge zu Stiegenhäusern führende Ausgänge aufweisen.

§ 17. Im Bereich der Zugänge zu Lagerräumen gemäß § 15 muß eine nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muß ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln.

Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2

§ 18. (1) Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2 müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte gemäß ÖNORM F 1000, November 1978, zu je höchstens 500 m2 unterteilt sein. Lagerräume im Erdgeschoß oder in anderen Geschoßen müssen ebenfalls in Brandabschnitte gemäß dieser ÖNORM unterteilt sein, wenn die Grundfläche der Lagerräume mehr als 1 000 m2 beträgt.

(2) Aus jedem Brandabschnitt gemäß Abs. 1 muß mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt führen.

§ 19. Im Bereich der Zugänge zu jedem Lagerraum gemäß § 18 Abs. 1 muß eine nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muß ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln.

§ 20. In jedem Brandabschnitt gemäß § 18 Abs. 1 müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen angeordnet sein, die eine Querdurchlüftung der Lagerräume ermöglichen und über die im Falle einer Drucksteigerung im Raum eine Druckentlastung so stattfinden kann, daß die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.

Vorratsräume

§ 21. In einem Vorratsraum dürfen die bereitgestellten Druckgaspackungen höchstens ein Fünftel, jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m2 der Grundfläche des Raumes beanspruchen.

§ 22. In Vorratsräumen ist die Lagerung von Druckgaspackungen mit Stoffen und Waren, die leicht entzündlich sind, zB loses Papier, lose Holzwolle, Pappe, zur Selbstentzündung neigende Stoffe und Waren, verboten. In großen Vorratsräumen dürfen neben Druckgaspackungen Stoffe oder Waren, die leicht entzündlich sind, nur in einer Mindestentfernung von 5 m von den Druckgaspackungen gelagert werden.

§ 23. Ausgänge aus Vorratsräumen, die in betriebsfremde Gebäudeteile führen, müssen brandhemmend und rauchdicht sein.

§ 24. In Vorratsräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein.

§ 25. Für die erste Löschhilfe muß beim Eingang zu einem Vorratsraum ein Handfeuerlöscher, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß ÖNORM EN 2, Mai 1973, vorhanden sein. Die Füllung des Löschgerätes darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät muß dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.

Verkaufsräume

§ 26. (1) Die bereitgestellten Druckgaspackungen dürfen den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegten voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten.

(2) Für Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden hat die Behörde in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zuzulassen, wenn in diesen Ausnahmefällen die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.

§ 27. Wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen Regale und Verkaufsstände für Druckgaspackungen mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 m (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein.

§ 28. Unterhalb und in der Nähe von Verkaufsständen oder Regalen, in denen Druckgaspackungen lagern, dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe, zB pyrotechnische Gegenstände, Gegenstände aus Zelluloid, Nitrolacke, gelagert werden.

§ 29. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden Druckgaspackungen in Mengen zum Verkauf bereitgehalten, die über den voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (§ 26 Abs. 2), so müssen die Regale für die Druckgaspackungen wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:

1.

die Regale müssen aus unbrennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten, hergestellt sein;

2.

in Regalen dürfen jeweils außer Druckgaspackungen nur unverpackte unbrennbare Waren gelagert werden;

3.

im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden Materialien ersetzt sein.

§ 30. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung in einem Regal Druckgaspackungen zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert, so müssen diese Regale dem § 29 entsprechen und außerdem noch wie folgt gestaltet und verwendet sein:

1.

Fächer, in denen Druckgaspackungen aufgestellt sind, müssen so wärmedämmend ausgebildet sein, daß sie den Durchgang der Brandhitze von unten her unterbinden.

2.

Fächer, in denen Druckgaspackungen aufgestellt sind, müssen an der Seite ihrer Entnahmeöffnung mit Blenden ausgestattet sein, die ein Übergreifen von Flammen vom unteren Fach auf Druckgaspackungen im darüberliegenden Fach verhindern.

3.

Eine gemeinsame Lagerung von Druckgaspackungen und anderen Waren in einem Regalfach ist unzulässig.

4.

Brennbare Dekorationen dürfen weder innerhalb von Regalfächern, in denen Druckgaspackungen aufgestellt sind, noch an Regalen, in denen sich Druckgaspackungen befinden, angebracht sein.

Schlußbestimmung

§ 31. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.

Anlage

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(§ 4 Z 3)

Prüfung der wärmedämmenden Eigenschaften eines Bauteiles

Die Prüfung ist entsprechend den nachfolgenden Z 1 bis Z 3 durchzuführen:

1.

Beschreibung der Prüfanordnung:

Aus den zu prüfenden Materialien ist ein dreiseitig geschlossenes Regal zu errichten; dieses Regal hat aus mindestens drei Fachböden zu bestehen, die jeweils 300 mm lang und 300 mm breit sind und deren Abstand jeweils 350 mm beträgt.

Auf dem untersten Fachboden ist in der Mitte eine Blechwanne, die 200 mm lang, 200 mm breit und 30 mm hoch ist, aufzustellen und mit einem Liter Brennspiritus (vergällter Weingeist mit mindestens 92,4 Gewichtsprozent Ethylalkohol) zu füllen.

Auf dem darüberliegenden Fachboden sind drei offene Druckgaspackungen aus Stahlblech ohne Ventil mit einem Durchmesser von jeweils 55 mm und mit einer Höhe von jeweils 200 mm so aufzustellen, daß sich eine Druckgaspackung über der Mitte der Blechwanne befindet und daß sich die beiden anderen Druckgaspackungen über zwei diagonal gegenüberliegenden Ecken der Blechwanne befinden. Der Fachboden ist mit einer 50 mm dicken Mineralwollplatte abzudecken, deren Raummasse (Dichte) ca. 220 kg/m3 beträgt; in dieser Mineralwollplatte sind drei für die aufgestellten Druckgaspackungen passende Öffnungen auszuschneiden.

Im Inneren der Druckgaspackungen ist am bombierten Boden jeweils ein Thermoelement (zB Eisen/Konstantan oder Nickel-Chrom/Nickel 0,5 mm Drahtdurchmesser) anzubringen; die Druckgaspackungen sind mit jeweils 0,25 Liter Brennspiritus zu füllen. Zur Kontrolle der Verbrennungstemperatur ist ein weiteres Thermoelement an der Unterseite des Fachbodens über der Mitte der Blechwanne und 10 mm von der Unterseite des Fachbodens entfernt zu befestigen.

2.

Graphische Darstellung der Prüfanordnung:

(Anm.: Dieser Teil der Anlage ist nicht darstellbar.)

3.

Prüfverfahren:

Bei einer Prüfraumtemperatur von 15 Grad C bis 25 Grad C ist der Brennspiritus in der Blechwanne zu entzünden. In der Folge sind die Temperaturen innerhalb der Druckgaspackungen und unterhalb des Regalbodens, auf dem sich die Druckgaspackungen befinden, aufzuzeichnen. Die Temperaturen innerhalb der Druckgaspackungen dürfen bei zwei mit jeweils gleicher Prüfanordnung durchgeführten Versuchen nach zehn Minuten 50 Grad C im Mittel nicht überschreiten.

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