Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Juni 1983 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-01-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das unbeschränkte und für das auf eine oder mehrere der im § 4 angeführten Sparten der Vertragsversicherung beschränkte gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) nachzuweisen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) oder

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler, BGBl. Nr. 316/1989.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3), Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde (§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 5 erfüllt, hat sich die mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde (§ 4) zu erstrecken; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3), Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde (§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 5 erfüllt, hat sich die mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde (§ 4) zu erstrecken; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfallen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Allgemeine Fachkunde

§ 3. Im Gegenstand Allgemeine Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu stellen:

1.

Allgemeine Grundlagen der Vertragsversicherung (insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes und der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung) sowie jener Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die für den Abschluß von Versicherungsverträgen maßgebend sein können;

2.

Rechtsvorschriften, soweit sie zur Ermittlung des Versicherungsbedarfes, für die Gestaltung des Versicherungsvertrages und im Schadensfall erforderlich sind (insbesondere die wesentlichsten Bestimmungen des österreichischen Schadenersatzrechtes, des Leistungsrechtes der Sozialversicherung und einschlägige strafprozeßrechtliche und zivilprozeßrechtliche Vorschriften).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Spartenkunde

§ 4. (1) Im Gegenstand Spartenkunde sind dem Prüfling nach Maßgabe des Abs. 2 Fragen aus folgenden Sparten zu stellen:

1.

Sparte Personenversicherungen

a)

Lebensversicherung,

b)

Krankenversicherung,

c)

Unfallversicherung;

2.

Sparte Kraftfahrzeugversicherungen

a)

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)

Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung,

c)

Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung,

d)

Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung;

3.

Sparte Schadensversicherungen für den privaten Bereich

a)

Feuerversicherung,

b)

Einbruchdiebstahlversicherung,

c)

Leitungswasserschadenversicherung,

d)

Glasbruchversicherung,

e)

Sturmschadenversicherung,

f)

Haushaltversicherung,

g)

Tierversicherung,

h)

Haftpflichtversicherung,

i)

Rechtsschutzversicherung;

4.

Sparte Schadensversicherungen für den betrieblichen Bereich

a)

Maschinenversicherung,

b)

Kombinierte Computerversicherung,

c)

Transportversicherung,

d)

Bauwesenversicherung,

e)

Kreditversicherung,

f)

Hagelversicherung,

g)

Feuerversicherung,

h)

Einbruchdiebstahlversicherung,

i)

Leitungswasserschadenversicherung,

j)

Glasbruchversicherung,

k)

Sturmschadenversicherung,

l)

Haushaltversicherung,

m)

Tierversicherung,

n)

Haftpflichtversicherung,

o)

Rechtsschutzversicherung.

(2) Dem Prüfling sind Fragen über Bedingungen und Tarife

1.

in jeder der im Abs. 1 angeführten Sparten zu stellen, wenn die Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das unbeschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten abgelegt wird;

2.

in einer bestimmten bzw. in mehreren bestimmten der im Abs. 1 angeführten Sparten zu stellen, wenn die Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf diese bestimmte Sparte bzw. diese bestimmten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten abgelegt wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Allgemeine Rechtskunde

§ 5. Im Gegenstand Allgemeine Rechtskunde sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und dem Sozialversicherungsrecht sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes (insbesondere auch auf dem Gebiete des Konsumentenschutzes) und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 6. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Berater in Versicherungsangelegenheiten notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)

2.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

3.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

4.

den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 oder 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer Handelsschule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

5.

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. auf mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.

(2) Ist die für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 23 GewO 1973) vorgeschriebene Befähigung gegeben, so verringert sich die vorgeschriebene Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 oder Z 4 jeweils um ein Jahr.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

2.

den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

3.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

4.

(Anm.: Tritt gem. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 317/1989 mit 1. Juli 1990 in Kraft.)

5.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder

6.

den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

7.

eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit oder

8.

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

2.

den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

3.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

4.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder den erfolgreichen Besuch anderer als in den Z 1, 2 und 5 genannten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

5.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder

6.

den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

7.

eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit oder

8.

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. (1) Will der Prüfungswerber die Prüfung im Gegenstand Spartenkunde nicht für alle der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten ablegen, so hat er im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzugeben, auf welche dieser Sparten sich die Prüfung im Gegenstand Spartenkunde erstrecken soll (§ 4 Abs. 2 Z 2).

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ladung zur Prüfung

§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.