← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Feber 1983 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugmechaniker (Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 und 9 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugmechaniker (§ 94 Z 41 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Ausbauen und Einbauen von Aggregaten und Teilen,

2.

Fehlererkennen,

3.

Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,

4.

Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,

5.

Durchführung von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen,

6.

Schweißen,

7.

Herstellen mechanischer Teile.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 22 Stunden zu beenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Gegenstände Kraftfahrzeugmechanik und Kraftfahrzeugtechnik.

(2) Der Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Schweißen,

2.

Herstellen mechanischer Teile.

(3) Der Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Aus- und Einbauen von Aggregaten und Teilen,

2.

Fehlererkennen,

3.

Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,

4.

Durchführen von Einstell- und Kontrollarbeiten,

5.

Durchführen von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik muß vom Prüfling in fünf Stunden, im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 22 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Die schrifliche (Anm: richtig: schriftliche) Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen und den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung:

1.

Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,

2.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik,

3.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

4.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,

5.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,

6.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,

7.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Die schrifliche (Anm: richtig: schriftliche) Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:

1.

Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,

2.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik,

3.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

4.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik,

5.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau,

6.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,

7.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau,

8.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik,

9.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Fertigungstechnik,

10.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je zwei Fachrechnungsaufgaben aus den Bereichen

a)

Bremsanlage,

b)

Antriebsaggregate,

c)

Verbrauchsberechnung,

d)

Kraftfahrzeugelektrik

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles über die Berechnung einer Arbeitsstunde im Kraftfahrzeugmechanikergewerbe.

Fachkunde

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

b)

Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,

c)

Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,

d)

Werkstoffprüfung,

e)

Einteilen der Stähle nach Qualität und Handelsformen;

2.

Arbeitskunde

a)

Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,

b)

Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),

c)

Maschinenelemente,

d)

Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Einrichtungen;

3.

Kraftfahrzeugtechnik

a)

Entwicklung des Kraftfahrzeuges,

b)

Kraftstoffe und Schmierstoffe, Förderung,

c)

Motor und Aggregate,

d)

Triebwerk (Kraftübertragung durch Kupplung, Getriebe und Verbindungselemente),

e)

Fahrwerk (Karosserie, Lenkung, Bremsen, Räder samt Aufhängung, Federung und Bereifung),

f)

elektrische Anlage.

(2) Dem Prüfling sind je acht grundlegende theoretische Fragen aus den im Abs. 1 angeführten Bereichen Werkstoffkunde, Arbeitskunde und Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung vorzulegen.

Fachkunde

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

b)

Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,

c)

Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,

d)

Werkstoffprüfung,

e)

Einteilen der Stähle nach Qualität und Handelsformen;

2.

Arbeitskunde

a)

Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,

b)

Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),

c)

Maschinenelemente,

d)

Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Einrichtungen;

3.

Kraftfahrzeugtechnik

a)

Entwicklung des Kraftfahrzeuges,

b)

Kraftstoffe und Schmierstoffe, Förderung,

c)

Motor und Aggregate,

d)

Triebwerk (Kraftübertragung durch Kupplung, Getriebe und Verbindungselemente),

e)

Fahrwerk (Karosserie, Lenksysteme und Lenkgeometrie, Bremssysteme, Räder samt Aufhängung, Federung und Bereifung),

f)

elektrische Anlage, Elektronik.

(2) Dem Prüfling sind je acht grundlegende theoretische Fragen aus den im Abs. 1 angeführten Bereichen Werkstoffkunde, Arbeitskunde und Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung vorzulegen.

Fachzeichnen

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung

1.

einer Werkstattzeichnung,

2.

einer elektrischen Schaltskizze,

3.

von Entwurfskizzen einzelner Baugruppen

Fachgespräch

§ 7. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem Prüfling Fragen über die praktische Anwendung des Fachwissens im Gegenstand Fachkunde zu stellen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.

kraftfahrrechtliche Vorschriften, insbesondere Bestimmungen über die Durchführung der durch Art. I Z 93 (§ 57a) der Kraftfahrgesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, geschaffenen wiederkehrenden Begutachtung,

2.

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

3.

ÖNORMEN

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1983 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Kraftfahrzeugmechaniker beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1983 außer Kraft.

(3) Gemäß § 376 Z 6 GewO 1973 tritt § 3 Abs. 4 dieser Verordnung an die Stelle des § 376 Z 6 Abs. 1 GewO 1973. Auf Grund dieser Gesetzesstelle erworbene Begünstigungen bleiben unberührt.