Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrievom 21. Juli 1983 über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht fürBauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 179 Abs. 4 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1982 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 179 Abs. 4 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1982 wird verordnet:

§ 1. Für die Errichtung von nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in Bergbaugebieten, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern betreffend Kohlenwasserstoffe oder von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBlÖ Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten ist, unbeschadet einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 31a Abs. 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, unter folgenden Voraussetzungen keine Bewilligung nach § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 erforderlich. Die Bauten und anderen Anlagen müssen

1.

mehr als 30 m von der Einfriedung von Ölsammelstationen, Gassammelstationen, Gasliftstationen, Gasmeßstationen, Gasübernahmestationen, Gasübergabestationen, Ölaufbereitungsstationen, Gasaufbereitungsstationen, Tanklagern und Öl-Verladestationen, in denen kein Sauergas anfällt,

2.

mehr als 100 m von der Einfriedung von Gasverdichterstationen, von der Einfriedung von unter Z 1 genannten Stationen und Tanklagern, wenn in ihnen Sauergas anfällt, und vom Mittelpunkt der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden und Bohrungen, in denen kein Sauergas anfällt oder zu erwarten ist, und

3.

mehr als 300 m vom Mittelpunkt der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden und Bohrungen, in denen Sauergas anfällt oder zu erwarten ist,

entfernt sein.

§ 1. Für die Errichtung von nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in Bergbaugebieten, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern betreffend Kohlenwasserstoffe oder von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBlÖ Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten ist, unbeschadet einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 31a Abs. 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, unter folgenden Voraussetzungen keine Bewilligung nach § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 erforderlich. Die Bauten und anderen Anlagen müssen

1.

mehr als 30 m von der Einfriedung von Ölsammelstationen, Gassammelstationen, Gasliftstationen, Gasmeßstationen, Gasübernahmestationen, Gasübergabestationen, Ölaufbereitungsstationen, Gasaufbereitungsstationen, Tanklagern und Öl-Verladestationen, in denen kein Sauergas anfällt,

2.

mehr als 100 m von der Einfriedung von Gasverdichterstationen, von der Einfriedung von unter Z 1 genannten Stationen und Tanklagern, wenn in ihnen Sauergas anfällt, und vom Mittelpunkt der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden und Bohrungen, in denen kein Sauergas anfällt oder zu erwarten ist, und

3.

mehr als 300 m vom Mittelpunkt der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden und Bohrungen, in denen Sauergas anfällt oder zu erwarten ist,

entfernt sein.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.