Vereinbarte Niederschrift vom 12. Jänner 1983 samt Abkommen gemäß Art. XXVIII des GATT zwischen der Republik Österreich und der EWG betreffend Gemüse (Anhang I) und Abkommen zur Änderung des Agrarbriefwechsels zwischen Österreich und der EWG (Anhang II) sowie Note an den Generaldirektor des GATT samt Anhang hiezu

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-07-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Note an den Generaldirektor des GATT samt Anhang hiezu wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung der Vereinbarten Niederschrift samt Abkommen gemäß Art. XXVIII des GATT zwischen der Republik Österreich und der EWG betreffend Gemüse und Abkommen zur Änderung des Agrarbriefwechsels zwischen Österreich und der EWG erklärten Vorbehaltes der Ratifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Vereinbarte Niederschrift tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.

(Übersetzung)

Vereinbarte Niederschrift

1.

Die Delegation Österreichs und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich betreffend bestimmte Gemüse, gefroren, und bestimmte Gemüsezubereitungen, mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen.

sie im Teil A des Anhanges I enthalten sind, werden ersetzt durch:

a)

Zollzugeständnisse, welche im GATT gebunden werden, wie sie im Teil C des Anhanges I enthalten sind.

b)

Autonome Zollzugeständnisse, wie sie im beiliegenden Notenwechsel enthalten sind (Anhang II).

2.

Wenn Österreich die Aufhebung der in Absatz 1 lit. b) erwähnten

3.

Die Vertragspartner kommen überein, diese Vereinbarungen als

Brüssel, am 12. Jänner 1983

Dr. Gerhard Waas e. h. Michel Jaquot e. h.

Für die Delegation Österreichs Für die Delegation der

(unter Vorbehalt der Ratifikation) Europäischen Gemeinschaften

Anhang I

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICH

Die Delegationen Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.

Brüssel 12. Jänner 1983

Dr. Gerhard Waas e. h. Michel Jacquot e. h.

Für die Delegation Österreichs Für die Delegation der

(unter Vorbehalt der Ratifikation) Europäischen Gemeinschaften

Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur Zurücknahme von Zollzugeständnissen in der Liste XXXII - Österreich, die ursprünglich im Genfer Protokoll (1967) vereinbart worden sind.

ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICH

A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden

```

```

Zollsätze, die in

der bestehenden

Liste gebunden sind

Tarifnummer Warenbezeichnung und in % des Wertes

bzw. in Schilling

für 100 kg

```

```

aus 07.02 Gemüse, gefroren, ausgenommen Kartoffeln 20%

20.02 Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zub-

ereitet oder haltbar gemacht:

A - in luftdicht verschlossenen Behältnis-

sen von 15 kg Rohgewicht oder weniger:

5 - andere:

aus c - grüne Bohnen, grüne Erbsen,

Karotten sowie Gemüsemischun-

gen, die mindestens eines dieser

Gemüse enthalten, Spinat.......... 370,-

C. Senkung oder Änderung von Zollsätzen, die in der bestehenden Liste

gebunden sind

```

```

Zollsätze, die in

der bestehenden Zollsätze, die

Liste gebunden gebunden werden

Tarifnummer Warenbezeichnung sind in % des Wertes

in % des Wertes bzw. in Schilling

bzw. in Schilling für 100 kg

für 100 kg

```

```

07.02 Gemüse, gefroren:

C - Sellerie, Tomaten,

Champignons, Zucchini,

Küchenzwiebeln, Scharlotten

und Kohl aller Art, ausge-

nommen Broccoli............ 20% 20%

mindestens

S 250,-

für 100 kg

D - andere ..................... 20% 18%

16.04 Fischzubereitungen und Fischkon-

serven, einschließlich Kaviar und

Kaviarersatz:

B - andere:

2 - in anderer Aufmachung:

aus b - Seefische, gefroren,

weder mit Teig um-

hüllt noch paniert 530,- 500,-

Republik Österreich

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Brüssel, 12 Jänner 1983

Sehr geehrter Herr Jacquuot!

Ich beehre mich Ihnen mit Bezug auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vom 21. Juli 1972 und insbesondere auf seinen Artikel 15, in dem sich die Vertragsparteien bereit erklären, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, mitzuteilen, daß die Republik Österreich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einseitig folgende Zollzugeständnisse gewährt:

Anhang II

```

```

Nr./UNr.  Zollsätz in %

des Warenbezeichnung oder in Schilling

österreichischen für 100 kg

Zolltarifs

```

```

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile,

mit ihren Federn oder Daunen, Federn

und Teile von Federn (auch

beschnitten) und Daunen, roh oder

bloß genehmigt, desinfiziert oder

zur Haltbarmachung behandelt;

Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs-

oder Füllmaterial verwendet werden;

Daunen:

A - Eiderdaunen:

1 - roh, auch geschlissen ............. frei

2 - sonstige .......................... frei

B - andere, in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 80 kg oder mehr

oder in hydraulisch gepreßten Ballen,

roh, auch geschlissen frei

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ............. frei

2 - sonstige .......................... frei

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in

Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und

-wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe:

A - Maiglöckentreibkeime und Knollen von

Begonien .............................. 35,--

B - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln ........................ 35,--

C - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke . 35,--

D - andere ................................ 35,--

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln:

B - andere:

2 - sonstige:

a - Maiglöckchentreibkeime und

Knollen von Begonien .......... 200,--

b - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln ................ 200,--

c - andere Blumenknollen und

Wurzelstöcke .................. 200,--

d - andere ........................ 200,--

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer

Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;

Pilzmycel:

20 - Bäume und Sträucher der genießbaren

Fruchtarten, auch veredelt:

B - andere:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch

in Töpfen oder Kübeln:

a - in Töpfen oder Kübeln ........ 210,--

b - andere ....................... 210,--

30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt:

B - Blütenpflanzen:

1 - Indische Azaleen:

a - ohne Blüten oder Knospen ...... 175,--

b - mit Blüten oder Knospen ....... 300,--

C - andere:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

a - Freilandazaleen:

1 - ohne Blüten oder Knospen .. 175,--

2 - mit Blüten oder Knospen ... 210,--

b - andere:

1 - nicht in Töpfen oder Kübeln. 210,--

2 - sonstige .................. 210,--

40 - Rosen, auch veredelt:

A - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

1 - in Töpfen oder Kübeln ............. 210,--

2 - andere ............................ 210,--

(90) - andere:

99 - - sonstige:

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume ......... frei

C - andere Blütenpflanzen in blühendem

oder nicht blühendem Zustand:

1 - Kamelien und Edeleriken, mit

Topfballen ...................... 300,--

D - andere Bäume und Sträucher:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch

in Töpfen oder Kübeln:

a - in Töpfen oder Kübeln ....... 210,--

b - andere ...................... 210,--

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,

abgeschnitten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch, getrocknet,

gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders

behandelt:

10 - frisch:

A - vom 1. April bis 31. Mai .............. 17%

maximal

2 450,--

B - vom 1. Juni bis 31. Oktober ........... 24%

maximal

2 450,--

C - vom 1. November bis 31. März ..........1 200,-

0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und

Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch

oder gekühlt:

(20) - Zichorien- und Endiviensalate:

21 - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var.

foliosum):

A - vom 1. Dezember bis 30. April ....... frei

B - vom 1. Mai bis 30. November ......... frei

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - sonstige:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 15%

2 - sonstige ................. 10%

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

(20) - Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:

21 - - Erbsen, (Pisum sativum) 1):

ex 21 - für ein Jahreskontingent von

400 Tonnen .............................. 20%

22 - - Bohnen (Vigna spp. Phaseolus spp.) 1):

ex 22 - für ein Jahreskontingent von

1 480 Tonnen ............................ 20%

30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 1):

ex 30 - für ein Jahreskontingent von

150 Tonnen .............................. 20%

80 - andere Gemüse:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

1 - Süßer Paprika:

ex 1 - für ein Jahreskontingent von

80 Tonnen *1) ......................... 20%

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................... 15%

2 - sonstige ................. 10%

C - Karotten:

ex C - für ein Jahreskontingent von

1 260 Tonnen *1) ............... 20%

90 - Gemüsemischungen:

C - andere:

1 - Bohnen, Erbsen oder Karotten

enthaltend:

ex 1 - für ein Jahreskontingent

von 370 Tonnen *1) ................ 20%

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid,

in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................... 15%

2 - sonstige .................. 10%

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet,

auch ohne Schale oder enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale ............................... frei

12 - - ohne Schale:

A - Bittermandeln ....................... frei

B - andere .............................. frei

90 - andere:

A - Pinienkerne ........................... frei

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen ................................... frei

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und

Satsumas); Clementinen, Wilkings und andere

ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:

A - Mandarinen (einschließlich Tangerinen

und Satsumas):

1 - vom 1. November bis 31. Mai ........... frei

2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober ........... frei

B - andere ................................ frei

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der

Nummern 0801 bis 0806;

Mischungen von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

ex 50

- von Früchten oder Schalenfrüchten der

Unternummer 0802 10,

0802 90 A, 0805 10 oder 0805 20 ............. frei

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung

Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet,

gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung

Pimenta, getrocknet oder gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ............................. 15%

2 - sonstige ............................ 10%

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,

Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

20 - Safran:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 9%

2 - sonstige ......................... 6%

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

12 - - Heringfische:

B - anders:

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ............ frei

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde ..... frei

B - anders:

2 - gefroren, weder mit Teig umhüllt

noch paniert .................... frei

14 - - Thunfische, Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito und Atlantischer

Bonito (sarda sarda):

B - anders:

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ............ frei

15 - - Makrelen:

B - anders:

2 - gefroren, weder mit Teig umhüllt

noch paniert .................... frei

16 - - Sardellen:

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