Vereinbarte Niederschrift vom 12. Jänner 1983 samt Abkommen gemäß Art. XXVIII des GATT zwischen der Republik Österreich und der EWG betreffend Gemüse (Anhang I) und Abkommen zur Änderung des Agrarbriefwechsels zwischen Österreich und der EWG (Anhang II) sowie Note an den Generaldirektor des GATT samt Anhang hiezu
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Note an den Generaldirektor des GATT samt Anhang hiezu wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung der Vereinbarten Niederschrift samt Abkommen gemäß Art. XXVIII des GATT zwischen der Republik Österreich und der EWG betreffend Gemüse und Abkommen zur Änderung des Agrarbriefwechsels zwischen Österreich und der EWG erklärten Vorbehaltes der Ratifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Vereinbarte Niederschrift tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
(Übersetzung)
Vereinbarte Niederschrift
Die Delegation Österreichs und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich betreffend bestimmte Gemüse, gefroren, und bestimmte Gemüsezubereitungen, mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen.
sie im Teil A des Anhanges I enthalten sind, werden ersetzt durch:
Zollzugeständnisse, welche im GATT gebunden werden, wie sie im Teil C des Anhanges I enthalten sind.
Autonome Zollzugeständnisse, wie sie im beiliegenden Notenwechsel enthalten sind (Anhang II).
Wenn Österreich die Aufhebung der in Absatz 1 lit. b) erwähnten
Die Vertragspartner kommen überein, diese Vereinbarungen als
Brüssel, am 12. Jänner 1983
Dr. Gerhard Waas e. h. Michel Jaquot e. h.
Für die Delegation Österreichs Für die Delegation der
(unter Vorbehalt der Ratifikation) Europäischen Gemeinschaften
Anhang I
An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICH
Die Delegationen Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.
Brüssel 12. Jänner 1983
Dr. Gerhard Waas e. h. Michel Jacquot e. h.
Für die Delegation Österreichs Für die Delegation der
(unter Vorbehalt der Ratifikation) Europäischen Gemeinschaften
Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur Zurücknahme von Zollzugeständnissen in der Liste XXXII - Österreich, die ursprünglich im Genfer Protokoll (1967) vereinbart worden sind.
ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICH
A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden
```
```
Zollsätze, die in
der bestehenden
Liste gebunden sind
Tarifnummer Warenbezeichnung und in % des Wertes
bzw. in Schilling
für 100 kg
```
```
aus 07.02 Gemüse, gefroren, ausgenommen Kartoffeln 20%
20.02 Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zub-
ereitet oder haltbar gemacht:
A - in luftdicht verschlossenen Behältnis-
sen von 15 kg Rohgewicht oder weniger:
5 - andere:
aus c - grüne Bohnen, grüne Erbsen,
Karotten sowie Gemüsemischun-
gen, die mindestens eines dieser
Gemüse enthalten, Spinat.......... 370,-
C. Senkung oder Änderung von Zollsätzen, die in der bestehenden Liste
gebunden sind
```
```
Zollsätze, die in
der bestehenden Zollsätze, die
Liste gebunden gebunden werden
Tarifnummer Warenbezeichnung sind in % des Wertes
in % des Wertes bzw. in Schilling
bzw. in Schilling für 100 kg
für 100 kg
```
```
07.02 Gemüse, gefroren:
C - Sellerie, Tomaten,
Champignons, Zucchini,
Küchenzwiebeln, Scharlotten
und Kohl aller Art, ausge-
nommen Broccoli............ 20% 20%
mindestens
S 250,-
für 100 kg
D - andere ..................... 20% 18%
16.04 Fischzubereitungen und Fischkon-
serven, einschließlich Kaviar und
Kaviarersatz:
B - andere:
2 - in anderer Aufmachung:
aus b - Seefische, gefroren,
weder mit Teig um-
hüllt noch paniert 530,- 500,-
Republik Österreich
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie
Brüssel, 12 Jänner 1983
Sehr geehrter Herr Jacquuot!
Ich beehre mich Ihnen mit Bezug auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vom 21. Juli 1972 und insbesondere auf seinen Artikel 15, in dem sich die Vertragsparteien bereit erklären, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, mitzuteilen, daß die Republik Österreich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einseitig folgende Zollzugeständnisse gewährt:
Anhang II
```
```
Nr./UNr. Zollsätz in %
des Warenbezeichnung oder in Schilling
österreichischen für 100 kg
Zolltarifs
```
```
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile,
mit ihren Federn oder Daunen, Federn
und Teile von Federn (auch
beschnitten) und Daunen, roh oder
bloß genehmigt, desinfiziert oder
zur Haltbarmachung behandelt;
Mehl und Abfälle von Federn
oder Teilen von Federn:
10 - Federn, wie sie als Polsterungs-
oder Füllmaterial verwendet werden;
Daunen:
A - Eiderdaunen:
1 - roh, auch geschlissen ............. frei
2 - sonstige .......................... frei
B - andere, in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 80 kg oder mehr
oder in hydraulisch gepreßten Ballen,
roh, auch geschlissen frei
C - andere:
1 - roh, auch geschlissen ............. frei
2 - sonstige .......................... frei
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in
Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und
-wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212:
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, in Ruhe:
A - Maiglöckentreibkeime und Knollen von
Begonien .............................. 35,--
B - Knollen von Gloxinien und
Blumenzwiebeln ........................ 35,--
C - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke . 35,--
D - andere ................................ 35,--
20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;
Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln:
B - andere:
2 - sonstige:
a - Maiglöckchentreibkeime und
Knollen von Begonien .......... 200,--
b - Knollen von Gloxinien und
Blumenzwiebeln ................ 200,--
c - andere Blumenknollen und
Wurzelstöcke .................. 200,--
d - andere ........................ 200,--
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer
Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;
Pilzmycel:
20 - Bäume und Sträucher der genießbaren
Fruchtarten, auch veredelt:
B - andere:
1 - mit Topf- oder Erdballen, auch
in Töpfen oder Kübeln:
a - in Töpfen oder Kübeln ........ 210,--
b - andere ....................... 210,--
30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt:
B - Blütenpflanzen:
1 - Indische Azaleen:
a - ohne Blüten oder Knospen ...... 175,--
b - mit Blüten oder Knospen ....... 300,--
C - andere:
1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in
Töpfen oder Kübeln:
a - Freilandazaleen:
1 - ohne Blüten oder Knospen .. 175,--
2 - mit Blüten oder Knospen ... 210,--
b - andere:
1 - nicht in Töpfen oder Kübeln. 210,--
2 - sonstige .................. 210,--
40 - Rosen, auch veredelt:
A - mit Topf- oder Erdballen, auch in
Töpfen oder Kübeln:
1 - in Töpfen oder Kübeln ............. 210,--
2 - andere ............................ 210,--
(90) - andere:
99 - - sonstige:
B - Palmen, Lorbeerbäume und andere
immergrüne Zierpflanzen:
1 - Palmen und Lorbeerbäume ......... frei
C - andere Blütenpflanzen in blühendem
oder nicht blühendem Zustand:
1 - Kamelien und Edeleriken, mit
Topfballen ...................... 300,--
D - andere Bäume und Sträucher:
1 - mit Topf- oder Erdballen, auch
in Töpfen oder Kübeln:
a - in Töpfen oder Kübeln ....... 210,--
b - andere ...................... 210,--
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,
abgeschnitten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch, getrocknet,
gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders
behandelt:
10 - frisch:
A - vom 1. April bis 31. Mai .............. 17%
maximal
2 450,--
B - vom 1. Juni bis 31. Oktober ........... 24%
maximal
2 450,--
C - vom 1. November bis 31. März ..........1 200,-
0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und
Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch
oder gekühlt:
(20) - Zichorien- und Endiviensalate:
21 - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var.
foliosum):
A - vom 1. Dezember bis 30. April ....... frei
B - vom 1. Mai bis 30. November ......... frei
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - sonstige:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 15%
2 - sonstige ................. 10%
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
(20) - Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:
21 - - Erbsen, (Pisum sativum) 1):
ex 21 - für ein Jahreskontingent von
400 Tonnen .............................. 20%
22 - - Bohnen (Vigna spp. Phaseolus spp.) 1):
ex 22 - für ein Jahreskontingent von
1 480 Tonnen ............................ 20%
30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 1):
ex 30 - für ein Jahreskontingent von
150 Tonnen .............................. 20%
80 - andere Gemüse:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
1 - Süßer Paprika:
ex 1 - für ein Jahreskontingent von
80 Tonnen *1) ......................... 20%
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................... 15%
2 - sonstige ................. 10%
C - Karotten:
ex C - für ein Jahreskontingent von
1 260 Tonnen *1) ............... 20%
90 - Gemüsemischungen:
C - andere:
1 - Bohnen, Erbsen oder Karotten
enthaltend:
ex 1 - für ein Jahreskontingent
von 370 Tonnen *1) ................ 20%
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht
(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid,
in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln), in diesem Zustand
für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
C - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................... 15%
2 - sonstige .................. 10%
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet,
auch ohne Schale oder enthäutet:
(10) - Mandeln:
11 - - in Schale ............................... frei
12 - - ohne Schale:
A - Bittermandeln ....................... frei
B - andere .............................. frei
90 - andere:
A - Pinienkerne ........................... frei
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Orangen ................................... frei
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und
Satsumas); Clementinen, Wilkings und andere
ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
A - Mandarinen (einschließlich Tangerinen
und Satsumas):
1 - vom 1. November bis 31. Mai ........... frei
2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober ........... frei
B - andere ................................ frei
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der
Nummern 0801 bis 0806;
Mischungen von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
ex 50
- von Früchten oder Schalenfrüchten der
Unternummer 0802 10,
0802 90 A, 0805 10 oder 0805 20 ............. frei
0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung
Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet,
gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:
20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung
Pimenta, getrocknet oder gestoßen, zerrieben
oder in Pulverform:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ............................. 15%
2 - sonstige ............................ 10%
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,
Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:
20 - Safran:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger .......................... 9%
2 - sonstige ......................... 6%
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht
fein zerkleinert:
12 - - Heringfische:
B - anders:
2 - gefroren, weder mit Teig
umhüllt noch paniert ............ frei
13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,
Sprotten oder Brislinge:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl:
a - Sardinen oder Pilcharde ..... frei
B - anders:
2 - gefroren, weder mit Teig umhüllt
noch paniert .................... frei
14 - - Thunfische, Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito und Atlantischer
Bonito (sarda sarda):
B - anders:
2 - gefroren, weder mit Teig
umhüllt noch paniert ............ frei
15 - - Makrelen:
B - anders:
2 - gefroren, weder mit Teig umhüllt
noch paniert .................... frei
16 - - Sardellen:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.