Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. April 1983 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 27 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
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Prüfung
§ 2.(1) Die Prüfung ist als mündliche Prüfung abzuhalten und hat in zwei Teile zu zerfallen. Der erste und der zweite Teil dürfen jeweils außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(2) Im ersten Teil der Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure notwendigen Kenntnisse über die Veredelungstechniken (Hohlglasmalen und Ätzen, Hohlglasfeinschleifen, Glasgravieren), die Glastechnologie, die Werk- und Hilfsstoffe, die einschlägigen Maschinen und Werkzeuge, die Lagerung und Verpackung sowie über Maßnahmen und Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes zu stellen.
(3) Im zweiten Teil der Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(4) Der zweite Teil der Prüfung (Abs. 3) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
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Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
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Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
den erfolgreichen Besuch der Glasfachschule und eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasgraveur, Glasmaler, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als in Z 1 genannten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, idF der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
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Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 für das Entfallen des zweiten Teiles der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
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Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort sowie die Gegenstände der Prüfung bekanntzugeben.
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Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 5 vH, bei Entfall des zweiten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 4 eine Prüfungsgebühr von 4 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an die Prüfungsstelle zu entrichten. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn er
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
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Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
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Schlußbestimmungen
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 10. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure betrifft, mit Ablauf des 31. Mai 1983 außer Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage
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(§ 8)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)