Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember 1982 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die gemäß § 226 Z 3 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und den betriebswirtschaftlichen Teil; die mündliche Prüfung zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil, den betriebswirtschaftlichen Teil und den rechtlichen Teil.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Arzneimittelkunde
Kunde über die zur Herstellung von Arzneimitteln benötigten Rohstoffe wie insbesondere Drogen und Chemikalien.
(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Kostenrechnung und Kalkulation
Bilanzkunde
elektronische Datenverarbeitung
Auswertung branchenbezogener Kennziffern
Schriftverkehr.
(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Arzneimittelkunde
Drogenkunde
Chemikalienkunde
Nomenklatur
Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf den im Abs. 3 angeführten Gebieten sowie Kenntnisse über branchenspezifische betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische Fragen (wie insbesondere Einkauf und Lagerung von Arzneimitteln und Drogen, Lagerkontrolle und Organisation der Apothekenbelieferung) zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(6) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Arzneimittelrecht
Giftrecht
Suchtgiftrecht
Lebensmittelrecht
Steuerrecht
Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte
Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz
Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsrecht
Grundzüge des Handelsrechts
Grundzüge des bürgerlichen Rechtes
Grundzüge des Wettbewerbsrechtes
Grundzüge des Preis- und Kartellrechtes.
(7) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 und 2 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird
eine mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220 GewO 1973) oder im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) zu verstehen. Für jeweils zwei Jahre der im Abs. 1 vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit muß eine Tätigkeit in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis, insbesondere als Betriebsleiter, Einkaufs- oder Verkaufsleiter, Organisationsleiter oder als Leiter im Lager und Expedit nachgewiesen werden.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) und von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Entfallen gemäß § 2 Abs. 7 der erste Teil der schriftlichen und der erste Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 7 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens 10 Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1983 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/1934, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. März 1983 außer Kraft.
Anlage
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(§ 9)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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