Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 10. Oktober 1983 über die an Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 30. November 1982, BGBl. Nr. 630, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein.
(2) Die Tafel ist mit einer Seitenlänge von 400 mm und einer Höhe von 200 mm auszuführen und mit einer 5 mm breiten schwarzen Umrandung zu versehen.
(3) Die Tafel muß mit einer Hohlprägung, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich'' aufweist, versehen sein.
(4) Auf der Tafel muß in schwarzer, vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift eingepreßt sein:
Auf der linken Seite die der Konzessionsart entsprechende Bezeichnung (§§ 2 und 3);
unterhalb der der Konzessionsart entsprechenden Bezeichnung (Z 1) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 20 mm der Name der Standortgemeinde, im Falle der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte deren Standortgemeinde-Namen;
unterhalb des Namens der Standortgemeinde (Z 2) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm der Name (Firmenname) des Gewerbetreibenden, gegebenenfalls auch der Vor- und Familienname des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, dem der Ausdruck „GSCHF.'' beziehungsweise „FGSCHF.'' voranzustellen ist; erforderlichenfalls kann der Vorname des Geschäftsführers (Filialgeschäftsführers) abgekürzt werden.
(5) Auf der rechten Seite der Tafel muß das Standeszeichen nach dem Muster der Anlage angebracht sein.
(6) Unterhalb des Standeszeichens (Abs. 5) muß in schwarzer Schrift mit einer Ziffernhöhe von 20 mm das dem Kraftfahrzeug zugewiesene Kennzeichen (§ 48 KFG 1967) eingepreßt sein.
(7) Die Anordnung der Aufschriften und Zeichen auf der Tafel muß dem im Maßstab 1 : 2,5 angefertigten Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen.
Besondere Bestimmungen hinsichtlich Konzessionen für den
Güternahverkehr
§ 2. Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes) anzubringenden Tafeln sind in gelber Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben mit einer Höhe von 60 mm das Wort „NAH'' und unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer Höhe von 17 mm das Wort „VERKEHR'' eingepreßt sein.
Besondere Bestimmungen hinsichtlich Konzessionen für den
Güterfernverkehr
§ 3. Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes) anzubringenden Tafeln sind in weißer Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben mit einer Höhe von 60 mm das Wort „FERN'' und unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer Höhe von 17 mm das Wort „VERKEHR'' eingepreßt sein.
Ausgabe, Anbringung und
Rückgabe (Ablieferung) der Tafeln
§ 4. (1) Die Tafeln sind von der für die Ausfertigung des Konzessionsdekretes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 343 Abs. 1 GewO 1973) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben.
(2) An den Gewerbetreibenden dürfen nur so viele Tafeln ausgegeben werden, als für ihn Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach Maßgabe der vorzulegenden Zulassungsscheine zugelassen sind (§ 41 Abs. 2 lit. j KFG 1967), somit höchstens jene Anzahl von Tafeln, die dem Konzessionsumfang entspricht.
(3) Eine Tafel darf nur an dem Kraftfahrzeug angebracht sein, dessen Kennzeichen (§ 48 KFG 1967) dem in die Tafel eingepreßten Kennzeichen (§ 1 Abs. 6) entspricht.
(4) Es ist unzulässig, Tafeln, Zeichen oder bildliche Darstellungen, die mit Tafeln im Sinne dieser Verordnung leicht verwechselt werden können, an Kraftfahrzeugen anzubringen.
(5) Bei Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (§ 43 KFG 1967) hat der Gewerbetreibende bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde auch die im Sinne dieser Verordnung erforderliche Tafel abzuliefern. Diese Behörde hat die Tafel an die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten. Hinsichtlich der Freihaltung der abgelieferten Tafel zugunsten des abmeldenden Gewerbetreibenden gilt § 43 Abs. 3 KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die neuerliche Ausgabe der Tafel durch die nach Abs. 1 zuständige Behörde zu erfolgen hat.
(6) Bei Endigung der Konzession hat der Gewerbeinhaber die Tafeln der Behörde (Abs. 1) abzuliefern.
(7) Bei Änderungen des Inhaltes der auf die Tafeln eingepreßten Aufschriften (§ 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes) hat die Behörde im Zuge des betreffenden Verwaltungsverfahrens die die Änderungen berücksichtigenden neuen Tafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten, bei gleichzeitiger Ablieferung der alten Tafeln, auszugeben.
(8) Das Ändern der Tafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen die Aufschriften auf einer Tafel ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden können, ist unzulässig.
(9) Die Ablieferung der Tafeln (Abs. 5 bis 7) begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Verlust von Tafeln
§ 5. (1) Der Gewerbetreibende hat den Verlust einer Tafel unverzüglich der für die Ausgabe der Tafel zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1) oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Die Erstattung der Anzeige ist dem Gewerbetreibenden zu bestätigen.
(2) Wurde der Verlust bei einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt, so hat diese die Anzeige an die für die Ausgabe der Tafel zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) weiterzuleiten.
(3) Die Behörde (§ 4 Abs. 1) hat an den Gewerbetreibenden gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung (Abs. 1) und gegen Ersatz der Gestehungskosten eine der in Verlust geratenen Tafel entsprechende neue Tafel auszugeben.
(4) Nach dem Verlust der Tafel darf das betreffende Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen Tafel nach Maßgabe der Art der Konzession (§ 3 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes) weiter eingesetzt werden; hiebei ist die über die Anzeige des Verlustes ausgestellte Bestätigung (Abs. 1) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1983 in Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Konzessionen erfolgt die Ausgabe der Tafeln (§ 4 Abs. 1 und 2) auf Grund der gemäß Artikel III Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 30. November 1982, BGBl. Nr. 630, ermittelten Konzessionsart.
Anlage
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(§ 1 Abs. 7)
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)