Bundesgesetz mit dem wirtschaftspolitische und ernährungswirtschaftliche Maßnahmen auf dem Gebiete der Viehwirtschaft getroffen werden (Viehwirtschaftsgesetz 1983)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-12-22
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Verfassungsbestimmung

§ 1. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Tiere; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

(10) - Pferde:

19 - - sonstige:

A - zum Schlachten bestimmt

0102 -- Rinder, lebend:

90 - andere:

A - zum Schlachten bestimmt

0103 -- Schweine, lebend:

(90) - andere:

91 - - mit einem Stückgewicht von weniger als 50 kg:

A - zum Schlachten bestimmt

92 - - mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr:

A - mit einem Stückgewicht von 50 kg bis einschließlich

130 kg:

1 - zum Schlachten bestimmt

B - mit einem Stückgewicht von mehr als 130 kg:

1 - zum Schlachten bestimmt

0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:

10 - Schafe:

A - zum Schlachten bestimmt

20 - Ziegen:

A - zum Schlachten bestimmt

(2) Fleisch im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder

gefroren

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,

frisch, gekühlt oder gefroren

0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von

Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,

Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder

gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen

90 - andere

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall:

(10) - Fleisch von Schweinen:

11 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck) und Stücke davon

19 - - sonstige

20 - Fleisch von Rindern

90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus

Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall:

C - von sonstigen Tieren:

1 - von Schafen und Ziegen

2 - sonstiges

(3) Fleischwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall oder Blut;

Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser

Erzeugnisse:

A - Salami, Salamini, Mortadella, Schinkenrouladen,

Mosaikwürste, Geflügelleberwürste und

Trüffelleberwürste

B - andere

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,

anders zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - homogenisierte Zubereitungen

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103

B - von Tieren der Nummer 0104

(40) - von Schweinen:

41 - - Schinken und Stücke davon

42 - - Schultern und Stücke davon

49 - - sonstige, einschließlich Mischungen

50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)

90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von

Tieren aller Art:

B - andere:

1 - von Tieren der Nummer 0101

2 - von Tieren der Nummer 0104

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli

und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise

zubereitet:

ex 20 - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch,

Innereien oder anderen Schlachtanfall, Blut

oder irgendeiner Mischung von diesen Waren von

Tieren des Kapitels 1 enthaltend

2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;

zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

20 - zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

A - Fleisch, Innereien oder anderen Schlachtanfall, von Tieren des Kapitels 1, enthaltend

(4) Tierische Fette im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und

Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,

gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert:

A - Schweinespeck und Schweinefett

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen und Fette von

Geflügel, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit

Lösungsmitteln extrahiert:

C - andere:

1 - Schweineschmalz

2 - andere Fette von Schweinen

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern), Schafen oder

Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit

Lösungsmitteln extrahiert:

A - Premier jus, Speisetalg

(5) Tierische Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Waren.

(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder der Unternummer 0102 90 des Zolltarifs, lebende Schweine der Unternummer 0103 (90) des Zolltarifs sowie lebende Schafe der Unternummer 0104 10 des Zolltarifs jedenfalls als zum Schlachten bestimmt; alle anderen im Abs. 1 genannten lebenden Tiere gelten als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung der Kommission (§ 2 Abs. 2) nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten eingeführt werden. Bei der Ausfuhr gelten die im Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten ausgeführt werden. Diese Bestätigungen sind dem Zollamt vorzulegen, wenn Waren zum freien Verkehr oder Waren des freien Verkehrs zur Ausfuhr abgefertigt werden oder nach den zollrechtlichen Vorschriften eine kraft Gesetzes entstandene oder unbedingt gewordene Abgabenschuld oder Haftung (Ersatzpflicht) geltend gemacht wird.

(7) Für die Einreihung einer Ware in eine der in Abs. 1 bis 4 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes gelten neben den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes 1992 folgende weitere Ziele:

1.

Schutz der inländischen Viehwirtschaft,

2.

Stabilisierung der Märkte unter Bedachtnahme auf regionale und saisonale Erfordernisse sowie die Aufnahmefähigkeit der in- und ausländischen Märkte,

3.

möglichst wirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung sowie Absicherung strukturverbessernder Maßnahmen und

4.

kontinuierliche Versorgung und Belieferung des Marktes mit Produkten zu angemessenen Preisen und mit einwandfreier Qualität.

(2) Die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, der „Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft'' (im folgenden als „Kommission'' bezeichnet). Sie hat ihren Sitz in Wien; ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zuständig.

§ 2a. (1) Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde Rechnung übernehmen, haben bei der Schlachtung Zurichtungsnormen, soweit sie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung erlassen hat, einzuhalten und die Preismeldungen gemäß § 3 darauf zu beziehen.

(2) Zurichtungsnormen sind insbesondere für jene Tierkategorien, für die Preisbänder gemäß § 4 festzusetzen sind, zu bestimmen. In den Verordnungen ist insbesondere festzulegen, welche Teile bei den einzelnen Kategorien vor der Ermittlung des Gewichts des warmen Schlachtkörpers (Warmgewicht), die innerhalb von 30 Minuten nach der Schlachtung zu erfolgen hat, zu entfernen sind. Die Preise sind auf Basis des Kaltgewichtes, das dem Warmgewicht minus 2% entspricht, zu melden.

(3) Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnungen ist die Kommission berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet die Betriebe (insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vieh- und Fleischmärkte, die regelmäßig mit Schlachtrindern oder Schlachtschweinen oder Fleisch von solchen Tieren beschickt werden, besondere Bedeutung für den Absatz haben und von überregionaler Bedeutung für die Preisbildung sind, zu Richtmärkten zu erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind Bestimmungen über die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze und über die Notierung der Preise auf den Richtmärkten zu treffen. Dabei sind unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen Richtmärkten insoweit zu berücksichtigen, als hiedurch der Aussagewert der Preisnotierungen und ihre Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Verordnungen haben insbesondere die Verpflichtung zur amtlichen Verwiegung, zur Verkaufsabrechnung mit Schlußscheinen und über eine Vieh- und Fleischmarktkasse festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze und die ermittelten Preisnotierungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission bekanntzugeben sind.

(3) Personen, die im letztgenannten Kalenderjahr

1.

Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr betrieben haben, in denen im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber oder 1 000 Stück Schweine wöchentlich geschlachtet wurden, oder

2.

Käufe von durchschnittlich mehr als 120 Stück Rindern, 50 Stück Kälbern oder 1 000 Stück Schweinen oder einer entsprechenden Menge von Fleisch pro Woche vermittelt haben,

(4) Verordnungen nach Abs. 2 sind nur hinsichtlich solcher Schlachttiere und tierischer Produkte zu erlassen, die auf dem betreffenden Richtmarkt regelmäßig in Mengen umgesetzt werden, denen Einfluß auf die überörtliche Preisbildung zukommt. Die gemeldeten Preise haben sich auf einzelne Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967) oder, soweit solche nicht bestimmt sind, auf Zurichtungsnormen oder handelsübliche Qualitäten zu beziehen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vieh- und Fleischmärkte, die regelmäßig mit Schlachtrindern oder Schlachtschweinen oder Fleisch von solchen Tieren beschickt werden, besondere Bedeutung für den Absatz haben und von überregionaler Bedeutung für die Preisbildung sind, zu Richtmärkten zu erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind Bestimmungen über die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze und über die Notierung der Preise auf den Richtmärkten zu treffen. Dabei sind unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen Richtmärkten insoweit zu berücksichtigen, als hiedurch der Aussagewert der Preisnotierungen und ihre Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Verordnungen haben insbesondere die Verpflichtung zur amtlichen Verwiegung, zur Verkaufsabrechnung mit Schlußscheinen und über eine Vieh- und Fleischmarktkasse festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze und die ermittelten Preisnotierungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission bekanntzugeben sind.

(3) Personen, die im letztgenannten Kalenderjahr

1.

Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr betrieben haben, in denen im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber oder 1 000 Stück Schweine wöchentlich geschlachtet wurden, oder

2.

Käufe von durchschnittlich mehr als 120 Stück Rindern, 50 Stück Kälbern oder 1 000 Stück Schweinen oder einer entsprechenden Menge von Fleisch pro Woche vermittelt haben,

(4) Verordnungen nach Abs. 2 sind nur hinsichtlich solcher Schlachttiere und tierischer Produkte zu erlassen, die auf dem betreffenden Richtmarkt regelmäßig in Mengen umgesetzt werden, denen Einfluß auf die überörtliche Preisbildung zukommt. Die gemeldeten Preise haben sich auf einzelne Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967) oder, soweit solche nicht bestimmt sind, auf Zurichtungsnormen oder handelsübliche Qualitäten zu beziehen.

(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sowie die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Abs. 3 ist die AMA berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet Richtmärkte und meldepflichtige Betriebe (insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen, sowie Berichte und Nachweise zu fordern.

§ 4. (1) Die Kommission hat durch Verordnung Preisbänder festzusetzen für Stiere, Kühe, Mastschweine sowie für Kälber ohne Fell und Hälften von Mastschweinen. Sie kann darüber hinaus Preisbänder für alle im § 1 genannten Waren festsetzen, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen für die Erreichung der Ziele des § 2 verbessert werden.

(2) Die Höhe der Preisbänder und die Abstände zwischen ihrer Unter- und Obergrenze sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 festzulegen. Die Preisbänder sind für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen und auch innerhalb dieses Zeitraumes erforderlichenfalls den geänderten Verhältnissen anzupassen. Sie gelten über das Ende des Kalenderjahres hinaus bis zur nächsten Beschlußfassung über ein entsprechendes Preisband.

(3) Die Kommission hat die Maßnahmen, für die sie nach diesem Bundesgesetz zuständig ist, darauf abzustellen, daß sich die Marktpreise im Rahmen der Preisbänder halten.

§ 5. (1) Einfuhren der im § 1 genannten Waren aus dem Zollausland bedürfen der Bewilligung der Kommission.

(2) Soweit es die Stabilität der Preise der in § 1 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern, hat die Kommission die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen; sie hat zu diesem Zweck eine Ausschreibung (Abs. 3) vorzunehmen oder ein allgemeines Einfuhrverfahren (Abs. 4) vorzusehen.

(3) Die Kommission hat durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Antragstellung für die in Aussicht genommenen Einfuhren aufzufordern. In einer Verordnung, derzufolge die Einfuhren auf Abruf (Abs. 7) zu erfolgen haben, kann vorbehalten werden, daß höchstens ein Zehntel der gesamten für die Einfuhr vorgesehenen Menge nicht abgerufen wird. Die Kommission hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen; sie hat jedoch von der Erteilung der Bewilligung abzusehen oder die Bewilligung für eine Teilmenge zu erteilen, soweit die Erteilung der Bewilligung den Zielen der Ausschreibung nicht entsprechen würde. Die Angebotsformen lebende Schweine und Schweinehälften sind sowohl gemeinsam auszuschreiben als auch gemeinsam dem Vergleich der Preiswertigkeit zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit ist auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere die Konsumenteninteressen und die Qualität der einzuführenden Waren, Bedacht zu nehmen; hiebei kann die Kommission allfällige Erfahrungen aus vergleichbaren früheren Importen berücksichtigen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.