Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. März 1983 über verantwortliche Personen beim Bergbau

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-03-30
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 158 und 165 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1982 wird verordnet:

Vorbildung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und

Betriebsaufsehern

§ 1. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend

1.

Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1,

a)

wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,

b)

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten

2.

Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2

a)

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

b)

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben;

3.

Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4,

4.

Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3

a)

bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen

b)

bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen oder Gesteinshüttenwesen an der Montanuniversität Leoben, bei Aufbereitung von Steinsalz und den mit diesem vorkommenden Salzen auch eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Verfahrenstechnik an einer inländischen Universität;

5.

Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1

a)

bei Veredlung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben, in der Studienrichtung Verfahrenstechnik oder Technische Chemie an einer inländischen Universität oder bei Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach der früheren Studienordnung eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben,

b)

bei Veredlung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe

6.

Bauangelegenheiten

7.

Maschinenbauangelegenheiten

8.

elektrotechnischen Angelegenheiten

§ 2. (1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend

1.

Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1,

a)

wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau, ohne untertägigen Bergbau auch ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Bohrmeister, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung,

b)

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten

ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Bohrmeister, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;

2.

Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2

a)

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung,

b)

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;

3.

Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4,

wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung;

4.

Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3

a)

bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen

ein erfolgreich abgeschlossener Techniker- oder Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an einer inländischen Fachschule für Technische Chemie,

b)

bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;

5.

Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1

a)

bei Veredlung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker- oder Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an einer inländischen Fachschule für Technische Chemie,

b)

bei Veredlung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;

6.

Bauangelegenheiten

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau (für Hochbau) oder für Bautechnik - Tiefbau (für Tiefbau) oder an einer inländischen Baufachschule;

7.

Maschinenbauangelegenheiten

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, für Maschinenbau - Betriebstechnik, für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau - Schweißtechnik oder für Maschinenbau - Hüttentechnik, an einer inländischen Fachschule für Maschinenbau oder an einer inländischen Werkmeisterschule für Maschinenbau;

8.

elektrotechnischen Angelegenheiten

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder für Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, an einer inländischen Fachschule für Elektrotechnik oder an einer inländischen Werkmeisterschule für Elektrotechnik.

(2) Werden für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Abs. 1 Z 6 bis 8 und als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach § 1 Z 6 bis 8.

§ 3. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten anderer als der in den §§ 1 und 2 angeführten Art bestimmt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall, welche Hochschulausbildung und welche Lehranstalt als einschlägig im Sinn des § 154 Abs. 2 gilt. Die Feststellung ist nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten zu treffen.

§ 4. Überwiegend werden Tätigkeiten ausgeübt, wenn sich der Aufgabenbereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mehr als zur Hälfte auf diese Tätigkeiten bezieht.

§ 5. Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie der entsprechenden, nach den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung verlangten Ausbildung entspricht.

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden

Vorbildung

§ 6. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 sind in den nicht als Wahlfach geltenden Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der entsprechenden im § 1 oder § 3 dieser Verordnung genannten Studienrichtung oder des entsprechenden darin genannten Studienzweiges Kenntnisse soweit nachzuweisen, als sie für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 erforderlich sind.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb, einer selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 sind in den Prüfungsgebieten der Reife- oder Abschlußprüfung der entsprechenden im § 2 oder § 3 dieser Verordnung genannten Lehranstalt Kenntnisse soweit nachzuweisen, als sie für die technische Aufsicht beim betreffenden Bergbaubetrieb, bei der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 erforderlich sind.

(3) Die im Abs. 1 und 2 angeführten Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 154 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

§ 7. Bei Fehlen der für einen verantwortlichen Markscheider nach § 163 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 verlangten Vorbildung sind in den nicht als Wahlfach geltenden Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben Kenntnisse soweit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind. Sie sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 163 Abs. 5 letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 8. Für die Leitung von Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ist bei Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung eine mindestens einjährige, bei Fehlen einer solchen eine mindestens zweijährige Verwendung als Betriebsaufseher bei einem Bergbaubetrieb, einer selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 von einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung maßgebend. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß die Betriebsaufseherfunktion bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder ebensolchen Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 ausgeübt worden sein. Die übrige praktische Verwendung nach § 154 Abs. 4 muß einschlägiger Art gewesen sein und mindestens fachliche Kenntnisse vorausgesetzt haben, wie sie Betriebsaufseher für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 von einschlägiger Art haben müssen. Eine vor oder während der Studien ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen.

§ 9. Für die technische Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb, einer selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ist, soweit nicht der § 154 Abs. 4 zweiter Satz anzuwenden ist, eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen, die mindestens fachliche Kenntnisse vorausgesetzt hat, wie sie Häuer, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, einschlägig tätige Facharbeiter oder diesen gleichzuhaltende einschlägig tätige Arbeitnehmer haben müssen. Bei Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung muß mindestens ein Jahr der praktischen Verwendung auf einen Bergbaubetrieb, eine selbständige Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 von einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges entfallen. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind mindestens zwei Jahre erforderlich. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß die praktische Verwendung im vorbezeichneten Ausmaß bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder ebensolchen Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 erfolgt sein. Eine vor oder während der Studien oder des Besuches einer Lehranstalt ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die übrige nach § 154 Abs. 4 erforderliche praktische Verwendung anzurechnen.

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