Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juni 1983 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich
Geltender Text a fecha 1983-07-21
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70, wird verordnet:
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Oberösterreich werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke AG (NEWAG) „20-kV Anschluß Rammelhof-Hasenhof mit Ortsnetzeinbindung“ vorzunehmen.