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Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. August 1983 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark

Geltender Text a fecha 1983-09-06

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:

Die Landeshauptmänner von Kärnten und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Murauer Stadtwerke Gesellschaft m. b. H. „5 (10)-kV-Hochspannungsanlage Auwinkel“, Teilstück: „Mast 41 – Trafostation Auner Auen“ einschließlich der Trafostationen „Ebner, Pauli Auen, Haider Auen und Auner Auen“ vorzunehmen.