Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. November 1983 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft (NEWAG) „20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation Zöbern Laschober“ sowie „20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation Knolln West“ einschließlich der Trafostationen „Zöbern Laschober“ und „Knolln West“ vorzunehmen.
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