Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. März 1983, mit der die Landeshauptmänner mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3 und 9 Fernwärmeforderungsgesetz beauftragt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 640/1982, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG wird mit der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen von Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmeverteilanlagen sowie der Erstellung von Konzepten und Studien (§§ 2, 3 und 9 Fernwärmeförderungsgesetz) der Landeshauptmann jenes Landes beauftragt, in dem das Förderungsvorhaben zum Tragen kommt.
§ 2. Kommt das Förderungsvorhaben in mehreren Ländern zum Tragen, haben die beteiligten Landeshauptmänner gemeinsam vorzugehen. In diesen Fällen ist zur Entgegennahme des Ansuchens das Amt der Landesregierung jenes Landes zuständig, in dem das Förderungsvorhaben überwiegend zum Tragen kommt.