Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. März 1983 über allgemeine Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art bei Maschinen und Geräten (Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung - AMGSV)
Diese Verordnung wurde durch § 42 Abs. 1 Aufzüge-Sicherheitsordnung,
BGBl. Nr. 4/1994 zum Teil aufgehoben.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 71 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und Geräten im Inland, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Geräte, die ionisierende Strahlen abgeben,
Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät,
Wasserfahrzeuge,
Schienenfahrzeuge,
dem Kraftfahrrecht unterliegende oder sinngemäß entsprechende Kraftfahrzeuge und Anhänger hinsichtlich ihrer im Kraftfahrrecht geregelten Teile und Ausrüstungsgegenstände und
Fahrräder.
(3) Für Maschinen und Geräte, die von Zugmaschinen angetrieben werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als es sich um den Schutz des Lenkers und sonstiger Benützer handelt, deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb dieser Maschinen und Geräte zusammenhängt.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Begriffe
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist „Inverkehrbringen'' jede Abgabe einer Maschine oder eines Gerätes, ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort oder auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht. Die Ablieferung von zur Instandsetzung übernommenen Maschinen oder Geräten an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff „Inverkehrbringen''.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist „Ausstellen'' das Zurschaustellen einer Maschine oder eines Gerätes zum Zweck des Inverkehrbringens und der Werbung.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Inverkehrbringen, Ausstellen, Vermitteln, Abändern und Instandsetzen
von Maschinen und Geräten
§ 3. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte nur dann in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn die Maschinen, Geräte und ihre Teile den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Schutzvorrichtungen dürfen zu Vorführzwecken während des Ausstellens von Maschinen und Geräten vorübergehend nur entfernt werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen getroffen sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Abgabe von Maschinen und Geräten zum Zweck der Lagerung, Verschrottung oder Instandsetzung; Abs. 1 ist jedoch anzuwenden, wenn diese Maschinen und Geräte nach ihrer Lagerung oder Instandsetzung in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.
(3) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen oder Geräten vermitteln, haben, wenn die vermittelten Maschinen oder Geräte den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, den Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.
(4) Gewerbetreibende, die Maschinen oder Geräte zur Abänderung oder Instandsetzung übernehmen, haben, wenn die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte oder die instandgesetzten Teile derselben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, den Auftraggeber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.
(5) In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen des Verwenders, Maschinen und Geräte mit den in dieser Verordnung angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden, werden durch die Abs. 3 und 4 nicht berührt.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13: Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3
Z 1, BGBl. I Nr. 70/1999 und § 61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.
II. ABSCHNITT
Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Maschinen und Geräten
Allgemeines über Schutzmaßnahmen
§ 4. (1) Maschinen und Geräte samt Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art müssen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirkungsweise dem Stand der Technik entsprechend derart gestaltet und beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer vermieden sind.
(2) Maschinen- und Geräteteile, die durch Bewegung oder auf andere Weise Gefahrenstellen für den Benützer bilden, müssen nach Möglichkeit in das Innere der Maschinen und Geräte so eingebaut sein, daß sie nicht berührt werden können. Sofern ein solcher Einbau nicht möglich ist, müssen diese Maschinen- und Geräteteile durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art so gesichert sein, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer vermieden sind; für Teile von Maschinen und Geräten, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, gilt dies nur insoweit, als es der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßt.
(3) Bei der Gestaltung von Maschinen und Geräten, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Maschinen und Geräte, die zur Verwendung unter besonderen Umwelt- oder Betriebseinflüssen bestimmt sind, müssen, gegebenenfalls unter Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, so beschaffen sein, daß sie auch unter den zu erwartenden besonderen Einflüssen sicher betrieben werden können. Solche besondere Einflüsse liegen vor allem vor, wenn die Maschinen und Geräte in brandgefährdeten Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen, bei ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen, bei ungewöhnlicher Feuchtigkeit und Nässe oder unter besonderen chemischen und physikalischen Einwirkungen verwendet werden sollen.
(5) Steuersysteme von Maschinen und Geräten müssen so konstruiert sein, daß Fehler, die in der Steuerung auftreten können, auch keine unerwarteten gefahrbringenden Bewegungen der Maschinen oder Geräte auslösen. Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen so isoliert sein, daß durch Fehlerströme keine gefahrbringenden Bewegungen ausgelöst werden. Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können, wenn dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können.
(6) Elektrisch betriebene Maschinen und Geräte mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, daß beim Wiedereinschalten die Maschine oder das Gerät nicht selbsttätig wieder inganggesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können.
(7) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Maschinen und Geräten müssen so gestaltet und beschaffen sein, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer, insbesondere durch Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind. Solche Einrichtungen einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungsteile müssen gegen gefahrbringende äußere Einflüsse soweit als möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Maschinen und Geräte, durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können, müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, daß die auf Grund einer Drucksenkung stehengebliebenen Maschinen und Geräte wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt.
(8) Durch Störungen, wie Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr oder Ausfall der Energie, sowie durch Wiederkehr der Energie dürfen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer von Maschinen und Geräten, wie durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen oder Lockern von Spannvorrichtungen, entstehen und insbesondere Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden. Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von gefahrbringenden Bewegungen sind bei elektrisch betriebenen Maschinen und Geräten, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, nicht erforderlich.
(9) Beleuchtungseinrichtungen an Maschinen und Geräten müssen eine der Sehaufgabe entsprechende Beleuchtungsstärke bewirken. Solche Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß eine störende direkte Lichteinwirkung auf die Augen der Benützer verhindert ist; Reflexblendung, Flimmern und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, daß keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
(10) Maschinen- und Geräteteile, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein. Erforderlichenfalls sind tritt- und gleitsichere Aufstiege, Standplätze und geeignete Anhalteeinrichtungen anzubringen.
(11) An ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 0,40 m und an nicht ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten nicht höher als 0,60 m über dem Boden liegen; der Abstand der einzelnen Trittflächen darf nicht mehr als 0,30 m betragen.
(12) An Maschinen und Geräten angebrachte lotrechte Aufstiege sowie Aufstiege, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen.
(13) An Maschinen und Geräten angebrachte Standflächen für die Bedienung und Wartung, die 0,50 m oder mehr über der Standfläche der Maschine oder des Gerätes liegen, müssen mit einer mindestens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; Geländer müssen zumindest eine zwischen oberer Geländerstange und der begehbaren Fläche liegende Mittelstange sowie eine mindestens 0,08 m hohe Fußleiste besitzen.
(14) Das unbeabsichtigte Zufallen von Deckeln und Verschlüssen von Maschinen und Geräten muß, wenn dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können, durch geeignete Maßnahmen verhindert sein.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Sicherheitsabstände
§ 5. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Maschinen und Geräten, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, müssen die den Abs. 2 bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein. Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.
(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl die Standfläche der Maschine oder des Gerätes als auch konstruktiv vorgesehene Standflächen an Maschinen oder Geräten.
(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1) (Anm.: Der Anhang 1 wird nicht dargestellt.).
(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Anhang 2) (Anm.: Der Anhang 2 wird nicht dargestellt.).
(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, daß das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist (Anhang 3) (Anm.: Der Anhang 3 wird nicht dargestellt.).
(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Maschinen und Geräten wird der erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern Kanten an Maschinen und Geräten einen Abstand von der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben (Anhang 4) (Anm.: Der Anhang 4 wird nicht dargestellt.).
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Abs. 1 und 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr.
70/1999 und § 61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.
Allgemeine Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch
Kraftübertragungseinrichtungen
§ 6. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet sein; an ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten können diese Einrichtungen auch verdeckt sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im § 5 Abs. 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.
(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet sein; an ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten können diese Triebe und deren Auflaufstellen auch verdeckt sein. Bei Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm2 genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.
(3) Die Verkleidung muß ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten und die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 5 unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Maschinen und Geräte einbezogen sein.
(4) Verkleidungen und Verdeckungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Verkleidungen und Verdeckungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Maschinen und Geräten möglichst gering sind.
(5) Verkleidungen und Verdeckungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 5 berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.
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